Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

31 1 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Vor- aussetzungen schaffen zu müssen. § 8 Präsident (1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der ge- werblichen Wirtschaft im Kammerbezirk. (2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäfts- führer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. (3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsi- denten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten. Bei gleichem Amtsalter entscheidet das Lebensalter. (4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung teil- zunehmen. Ein Rede- oder Antragsrecht ist damit nicht verbunden. § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. (2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Er- stattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln. § 9 Geschäftsführung (1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsver- teilungsplan. Er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzuneh- men. (2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung be- schlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung. (3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Eine Abberufung ist mit den Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung zulässig. Der Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers wird auf Vorschlag des Hauptgeschäftsfüh- rers vom Präsidium bestellt. (4) Die Anstellung der Geschäftsbereichsleiter erfolgt durch Präsident und Hauptgeschäfts- führer. (5) Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. (6) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 lit. s. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge der Geschäftsbereichsleiter unterzeichnen der Prä- sident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. (7) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus. § 10 Vertretung (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtgeschäftlich und ge- richtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. (2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsfüh- rer durch seinen Stellvertreter. (3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertre- tungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden. (4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten. (5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Haupt- geschäftsführer vertreten. Nehmen beide teil, führt der Präsident bei der Abstimmung die Stimme; nimmt der Präsident nicht teil, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzli- cher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. § 11 Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschafts- plan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. (3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer ihrer Amtsperiode zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. (4) Präsidium und Hauptgeschäftsführer haben für jedes Rechnungsjahr der Vollversamm- lung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung. § 12 Veröffentlichungen Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am erstenTag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvor- schriften auch im Internet veröffentlichen. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am erstenTag des auf ihreVeröffentlichung im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. September 2011 außer Kraft. Villingen-Schwenningen, 8. Dezember 2021 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10. Dezember 2021, Aktenzeichen WM42-42-360/62. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2022, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 16. Dezember 2021 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Änderung des Gebührentarifs – Ausstellen eines Carnets Die Vollversammlung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 8. Dezember 2021 unter Punkt 5.5 der Tagesordnung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 IHKG i.V. m. § 4 Abs. 2 lit. b der Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg beschlossen, den Gebührentarif der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg wie folgt zu ändern 1.1 Ausstellen eines Carnets 1.1.1 für Kammerzugehörige (Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer) 42,00 Euro 1.1.2 für Nichtkammerzugehörige 52,00 Euro Villingen-Schwenningen, 8. Dezember 2021 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10. Dezember 2021, Aktenzeichen WM42-42-360/64. Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und verkündet und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2022, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 16. Dezember 2021 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5