Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

30 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2022 REGIO REPORT  IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vollversamm- lung. Bei der Besetzung von Ämtern ist derjenige Kandidat gewählt, welcher die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung auf sich vereinigt. (6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Ge- heime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der teilnehmenden Mitglieder es ver- langt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offeneWahl durchgeführt werden, wenn dies eine Mehrheit von mehr als 80 Prozent der teilnehmenden Mitglieder beschließt. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektro- nischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. (7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Ein Rede- oder Antragsrecht der Öffent- lichkeit und der Gäste ist damit nicht verbunden. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehr- heit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht. (8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitglie- dern der Vollversammlung innerhalb von acht Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände ent- scheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. (9) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie nach dem Landesarchivgesetz Baden- Württemberg dem zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen. § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und virtuelle Beschlussfassungen der Vollversammlung (1) Die Sitzungen der Vollversammlung finden grundsätzlich in Präsenz bei physischer Anwe- senheit ihrer Mitglieder statt. In zu begründenden Ausnahmefällen kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwe- senheit am Versammlungsort imWege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann ebenfalls in zu begründenden Ausnahmefällen beschließen, dass die Sitzung ausschließlich imWege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 2 oder 3 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. (2) Die Änderung dieser Satzung, die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sowie die Wahlen zu Ämtern können ausschließlich dann nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 imWege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen vor. (3) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elekt- ronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. (4) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung An- wesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Be- schlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in der Wahlordnung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt. (5) In Sitzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden. (6) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 3 entscheidet das Präsidium dar- über, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist. (7) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen nicht aufgezeichnet wer- den. § 6 Ausschüsse (1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Auf- gabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder, den Vorsitzenden so- wie den stellvertretenden Vorsitzenden und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Sie kann die Mitglieder und die Stellvertreter jederzeit wieder abberufen. Die Geschäftsführung derAusschüsse führen die jeweils fachlich verantwortlichen Mitarbeiter der IHK. (1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss. (2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sit- zung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sowie die jeweils fachlich verantwortlichen Mitarbeiter der IHK sind berechtigt, an Ausschusssit- zungen teilzunehmen (4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungs- gesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt. § 6a Regionale Gremien Die IHK kann regionale Gremien einrichten. Diese nehmen die wirtschaftlichen Interessen ihrer jeweiligen Bezirke im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien wahr und unterstützen die IHK bei ihrer Arbeit. § 7 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Für die Wahl ist jeweils die Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung notwendig. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung, eine vorzeitige Abwahl ist mit den Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung zulässig. Die Mitglieder neh- men ihr Amt jedoch, mit Ausnahme der Abwahl, bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Eine zweite Wiederwahl ist nur dann zulässig, wenn die anwesenden Vizepräsidenten im Rahmen einer Präsidiumssitzung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit den Beschluss fassen, den amtierenden Präsidenten für eine erneute Kandidatur vorzuschlagen. Vorsitz und Sitzungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt übernimmt der anwesende amtsälteste Vizepräsident. Bei gleichem Amtsalter entscheidet das Lebensalter. Die Beschlussfähigkeit (Absatz 3 Satz 2) ist vor der Beschlussfassung gesondert festzustellen. (2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durch- führung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbil- dungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit we- gen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Absatz 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. (3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elek- tronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3. (4) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Der Präsident kann Gäste zu den Sitzungen einladen. (5) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von acht Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung. (6) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie nach dem Landesarchivgesetz Baden- Württemberg dem zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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