Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

47 11 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten BMF-Schreiben zu Bewirtungskosten So gelten digitale Belege G rundsätzlich gilt nach wie vor: Der Abzug von 70 Prozent der Bewirtungskosten erfordert laut Ein- kommensteuergesetz einen schriftlichen Nach- weis über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen. Der Nachweis muss zeitnah angefertigt und unterschrieben werden. Dazu wird in der Regel ein formloses Dokument erstellt, ein sogenannter Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg. Fand die Bewirtung in einem Restaurant oder ähnlichem statt, ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Sie muss den Anforderungen des Umsatz- steuergesetzes genügen. Bei Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro gelten gewisse Erleichterungen. Das BMF-Schreiben vom Juni übernimmt im Wesent- lichen die inhaltlichen Anforderungen an eine Bewir- tungsrechnung. Vollkommen neu gefasst werden im Schreiben aber die Vorgaben an die Erstellung der Bewirtungsrechnungen sowie an digitale oder digi- talisierte Bewirtungsrechnungen: Bei Erstellung der Rechnungen durch einen Bewirtungsbetrieb, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassen- funktion im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) verwendet, werden künftig für den Be- triebsausgabenabzug nur maschinell erstellte, elektro- nisch aufgezeichnete und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Übergangsweise ist der Be- triebsausgabenabzug für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Der sogenannte Eigenbeleg kann vom Steuerpflichti- gen digital erstellt oder digitalisiert werden. Die Au- torisierung erfolgt durch elektronische Unterschrift oder Genehmigung und darf ohne Dokumentation der Änderung nicht nachträglich veränderbar sein. Die Rechnung des Bewirtungsbetriebs kann digital übermittelt oder nachträglich vom Steuerpflichtigen di- gitalisiert werden. Ein digitaler Eigenbeleg muss mit der digitalen Bewirtungsrechnung zusammengefügt wer- den. Eine elektronische Verknüpfung ist zulässig. Für die Digitalisierung sind die Grundsätze zur ordnungs- mäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf- zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten. Unterm Strich bleiben auch nach dem Erscheinen des neuen BMF-Schreibens die Vorgaben durch Gesetz- geber und Finanzverwaltung zur Anerkennung der be- trieblichen Bewirtungskosten streng und formalistisch. Unternehmen sollten die Nachweisführung deshalb eng auf die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und das neue BMF-Schreiben ausrichten. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Juni 2021 die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen modifiziert und die Ausführungen des BMF-Schrei- bens von 1994 angepasst. Wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrech- nungen und –belege als Nachweis zu verwenden. Der Beleg kann digital erstellt oder digitalisiert werden Bild: 279photo - Adobe Stock

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