Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September '21 - Hochrhein-Bodensee

56 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 9 | 2021 PRAXISWISSEN RECHT UND STEUERN Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie Mehr Auflagen für Verkäufer A m 25. Juni wurde ein neues Gesetz verabschiedet, mit dem das deutsche Kaufrecht fit gemacht werden soll für Pro- dukte mit digitalen und smarten Funktionen, insbesondere Smartphones, Smartwatches, Smart-TV und smarte Haushaltsgeräte. Es gilt für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden. Wichtigste Neuerung ist die Definition des Mangels: Anders als bisher, reicht es für die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht mehr aus, wenn die Sache einer von den Vertragspartei- en vereinbarten Beschaffenheit entspricht. In Zukunft muss sie immer auch den objektiven branchenüblichen Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies kann im B2B-Geschäft zwischen den Vertragsparteien anders geregelt wer- den. Wenn es um Verbrauchsgüter geht, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Updates länger vorhalten Neu sind auch Regelungen für den Verkauf von Produkten mit digitalen Elementen an Verbrau- cher. Ist das digitale Element entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Produkts, ist es künftig integraler Bestandteil der Kaufsa- che. Verkäufer sind daher verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Ver- braucher über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen. Der Zeitraum muss mindestens die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren umfassen, kann aber je nach Lebensdauer des Produkts unterschiedlich lang sein. Wie lange Aktualisierungen zur Ver- fügung zu stellen sind, sollte im Kaufvertrag geregelt werden, denn das Gesetz verweist auf den nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraum. Der Verkäufer kann Updates auch durch einen Dritten bereitstellen, wie etwa den Hersteller. Kosten für die Aktualisierungen sollte er bei der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigen. Striktere Gewährleistung Außerdem werden durch das neue Gesetz Gewährleistungsrechte von Verbrauchern generell weiter gestärkt: Bei Verbrauchsgü- terkäufen muss der Käufer künftig für Rück- tritt und Geltendmachung von Schadenersatz keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen. Mängelansprüche verjähren künftig nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Auftreten des Mangels, vorausgesetzt der Mangel tritt noch innerhalb der Gewährleistungszeit von 24 Monaten auf. Taucht innerhalb eines Jah- res (bisher: sechs Monate) nach dem Kauf ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass er von Anfang an vorlag. Werner Bachmann/Birgit Münchbach, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Private und dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge Attraktiv durch Steuervorteile U m die Elektromobilität zu fördern, werden neben der staatlichen Innovationsprämie beim Kauf von Elektro- oder Hybridfahrzeugen auch zahlreiche lohnsteuerliche Vorteile ge- währt, wenn Arbeitnehmer solche Fahrzeuge fahren. Die Vergünstigungen sind kleinteilig, summieren sich aber und können dazu die- nen, Mitarbeitern den Umstieg interessant zu machen: Stellt das Unternehmen seinem Mitarbeiter ein (Leasing-)Fahrzeug auch für die private Nutzung zur Verfügung, führt dies grund- sätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und der Sachbezug wird in der Regel nach der Ein-Prozent-Methode berechnet. Für Elektrofahrzeuge ist das seit dem 1. Januar 2020 günstiger: E-Autos mit einem Bruttolis- tenpreis bis 60.000 Euro werden monatlich nur noch mit 0,25 Prozent versteuert, sofern das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2019 an- geschafft oder geleast wurde. Bei teureren Elektro- und bestimmten Hybridfahrzeugen beträgt die Bemessungsgrundlage monat- lich 0,5 Prozent. Begünstigt sind auch Hyb- ridfahrzeuge, deren CO 2 -Emission höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer beträgt oder die eine Elektroreichweite von mindes- tens 40 Kilometer haben. Für Anschaffun- gen nach dem 31. Dezember 2021 müssen das 60 Kilometer sein. Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb ist steuerfrei. Dies gilt neben dem Dienstwagen auch für private Fahrzeuge. Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter betriebliche Ladevorrichtungen zeitweise zur privaten Nutzung überlässt, ist dies steuerbefreit. Aber: Der über diese La- devorrichtung bezogene Strom fällt nicht unter die Befreiung. Wird eine Ladevorrichtung zusätzlich zum Arbeitslohn kostenlos oder verbilligt über- eignet, kann die Lohnbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent erfolgen. Werden vom Unternehmen Stromkosten erstattet, die vom Arbeitnehmer für das Aufladen eines Dienstwagens selbst getra- gen wurden, stellt die Erstattung innerhalb bestimmter Pauschalen einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Erstattet das Unter- nehmen dagegen Stromkosten, die dem Mitarbeiter für sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug entstanden sind, zählt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Neue Regeln für Verkäufer digitaler Geräte. Alle Bilder: Adobe Stock

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