Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August '21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
31 7+8 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach dem § 10 für die Zwischenprüfung und den §§ 11 bis 13 für die Abschlussprüfung nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil- dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. § 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun- terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten 1. Verkauf und Warenlagerung, 2. berufsbezogenes Rechnen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde statt. (4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Waren annehmen, lagern und verkaufen, b) berufsbezogene Berechnungen vornehmen, c) wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; die Prüfungszeit be- trägt 90 Minuten. § 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfä- higkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermitteln- den, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsrege- lung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Verkauf und Marketing, 2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4. Verkaufsorientierte Handlungssituation. (3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing so- wie Warenpräsentation und Werbung lösen, b) verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und c) in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen fol- gende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und -la- gerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen bear- beiten, b) Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen, c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben und d) berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- menhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann; 2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und warenkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellung; der im schrift- lichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen; 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist; 4. die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. § 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing 20 Prozent 2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen 20 Prozent 3. Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde 10 Prozent 4. Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation: 50 Prozent § 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens „ausrei- chend“, 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten § 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entspre- chende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbilden- den kontinuierlich zu prüfen. § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - und Umschulungsprüfungen der IHK entsprechend. § 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. § 18 Inkrafttreten Diese besondere Rechtsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft. Ausgefertigt: Villingen-Schwenningen, 23. März 2021 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
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