Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August '21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
30 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2021 REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg erlässt aufgrund des Be- schlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. März 2021 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 G v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160), nachstehende Ausbildungsre- gelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen. § 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. § 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX. § 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbil- dungseinrichtungen statt. § 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hin- sichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Aus- zubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: – Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis – Psychologie – Pädagogik, Didaktik – Rehabilitationskunde – Interdisziplinäre Projektarbeit – Arbeitskunde/Arbeitspädagogik – Recht – Medizin Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzquali- fikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. § 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wo- chen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeignetenAusbildungsbetrieb oder in meh- reren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders be- gründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder be- triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Pflichtqualifikati- onen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt C sowie 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Ab- schnitt B, die aus vier Wahlqualifikationen ausgewählt werden kann. § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage 1, sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be- rufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf glie- dert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): ABSCHNITT A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Warensortiment; 2. Grundlagen von Beratung und Verkauf: 2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 2.2 Kommunikation mit Kunden, 2.3 Beschwerde und Reklamation; 3. Servicebereich Kasse: 4. Marketinggrundlagen: 4.1 Werbemaßnahmen 4.2 Warenpräsentation, 4.3 Kundenservice, 4.4 Preisbildung; 5. Warenwirtschaft: 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, 5.2 Bestandskontrolle, Inventur, 5.3 Wareneingang, Warenlagerung; 6. Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen. ABSCHNITT B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen: 1. Warenannahme, Warenlagerung: 1.1 Bestandssteuerung, 1.2 Warenannahme und -kontrolle, 1.3 Warenlagerung; 2. Beratung und Verkauf: 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, 2.2 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen; 3. Kasse: 3.1 Service an der Kasse, 3.2 Kassensystem und Kassieren; 4. Marketingmaßnahmen: 4.1 Werbung, 4.2 visuelle Verkaufsförderung, 4.3 Kundenbindung, Kundenservice. ABSCHNITT C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; 2. Information und Kommunikation: 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation. § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
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