Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'21 -Südlicher Oberrhein

III 4 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten IhrSpezialist für innovative Lösungen im Büro consulting it-support service scan copy print www.sirius-gmbh.de Satzung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art IHK-AKADEMIE SÜDLICHER OBERRHEIN Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein übt im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Maßnahmen auf dem Gebiet der Weiterbildung aus. Aus steuerlicher Sicht stellen die Tätigkeiten einen Betrieb gewerblicher Art dar, die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Sinne einer gemeinnützigen Tätigkeit gemäß §§ 51 ff. AO. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat auf ihrer Sitzung am 17.03.2021 hierzu gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zu- letzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl I, S. 3256) die nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Bildung und Zweck des Betriebes gewerblicher Art (1) Der steuerbegünstigte Betrieb gewerblicher Art (BgA) „IHK-Akademie Südlicher Ober- rhein“ der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab- gabenordnung (§§ 51 ff. AO). (2) Zweck des BgA ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung in der Region Südlicher Oberrhein. Der Satzungszweck wird ins- besondere verwirklicht durch Angebote und Veranstaltungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, sowie zur Berufsorientierung. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Der BgA ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des steuerbegünstigten BgA dürfen nur für satzungsmäßige gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des steuerbegünstigten BgA fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Zuwendungen aus Mit- teln des BgA, begünstigt werden. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des BgA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BgA an die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 3 In-Kraft-Treten dieser Satzung § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.2016 außer Kraft. Freiburg, den 17.03.2021 Industrie und Handelskammer Südlicher Oberrhein Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer gez. gez. Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon

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