Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'20 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

53 12 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten STEUERN PRAXISWISSEN Brexit, Covid-19-Gesetze, Rechtsformwechsel, Grunderwerbsteuer Steuerlich Relevantes zum Jahresende D as Jahressteuergesetz 2020 liegt gerade im Ent- wurf vor. Geregelt werden darin unter anderem die Folgen des Brexits, also des endgültigen Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Wer hier noch Gestaltungsbedarf hat, muss sich beeilen. Einen vollständigen Überblick über die 2021 anstehenden Änderungen bietet wie üblich die Januar-Ausgabe der „Wirtschaft im Südwesten“. Aber auch zum Jahresende 2020 gibt es noch Berich- tenswertes aus dem Steuerecht. Von besonderem Interesse ist die im Rahmen der Covid-19-Gesetzge- bung eingeführte temporäre Verlängerung der steu- erlichen Rückwirkung bei Umwandlungsmaßnahmen. Normalerweise sind hierfür acht Monate vorgesehen. Bei Unternehmen, deren Geschäfts- mit dem Kalen- derjahr übereinstimmt, müssen Umwandlungen, also etwa Rechtsformwechsel oder Verschmelzungen, immer bis Ende August zum Handelsregister ange- meldet werden. Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber dafür vier Monate mehr eingeräumt, sodass noch bis Ende 2020 davon Gebrauch gemacht werden kann. Interessant ist dies zum Beispiel für Unterneh- mensgruppen, bei denen so durch Verschmel- zung die Verluste im Jahr 2020 von einer Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft steuerwirksam verrechnet werden können. Bei den beschriebenen Umwandlungen ist auch die Grunderwerbsteuer nicht außer Acht zu lassen; denn auch bei Grundstücksübertragungen im Rahmen von Umwandlungen fällt Grunderwerbsteuer an, wenn nicht (strenge) Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Es besteht die Möglichkeit, dass kurzfristig zum Jahreswechsel doch noch die schon im vergangenen Jahr geplante Grunderwerbsteuerreform kommt. Dies würde erhebliche Verschärfungen der Grunderwerb- steuer bei Share-Deals mit sich bringen. Sollte es so kommen, könnte sich die kurzfristige Durchführung von Maßnahmen oder Transaktionen noch bis Ende des Jahres 2020 anbieten. Stefan Lammel Friedrich Graf von Westphalen & Partner Veräußerung eines Mitunternehmeranteils Gewinn entsteht unabhängig vom Zahlungsfluss D er Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entsteht im Zeit- punkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber (§ 16 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Ob der Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist, und wann der Veräußerungser- lös dem Veräußerer tatsächlich zufließt, ist für die Entstehung des Veräußerungsgewinns unerheblich. Das Finanzgericht Bremen hatte unlängst über die Höhe und den Zeitpunkt der Entste- hung des Veräußerungsgewinns bei Mitunter- nehmeranteilen zu entscheiden (Urteil vom 10. September 2020). Die Fälligkeit der Kauf- preiszahlung war zunächst an den Verkauf von in der Gesellschaft aktivierten Grund- stücken gebunden, jedoch wurde ein Datum für die späteste Zahlung des Kaufpreises vereinbart. Im rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgericht Bremen entschieden, dass der Veräußerungsgewinn unabhängig vom tat- sächlichen Zahlungszufluss im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums entsteht und auf diesen Stichtag zu ermitteln ist. Das Finanzgericht Bremen folgt damit der bisherigen Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsauffassung. Für die Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns ist dar- über hinaus grundsätzlich der Nominalwert des Veräußerungspreises anzusetzen. Eine längerfristig gestundete Kaufpreisforderung ist nur dann in einen niedrigeren Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen, wenn die Forde- rung unverzinslich und zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig gestellt worden ist. Dies war im genannten Urteilsfall nicht gegeben, da der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung weitge- hend offengelassen wurde. Bei Veräußerung von Mitunternehmerantei- len sollten die Regelungen zur Kaufpreiszah- lung (Ratenzahlung oder Stundung) gut über- dacht werden. Es sollte durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt werden, dass der Veräußerer keine Steuern auf den Ver- äußerungsgewinn zahlen muss, bevor der Kaufpreis fließt. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Ratenzahlungen oder Stundungen sollten gut überdacht werden, sodass keine Steuer entsteht, ehe der Kaufpreis fließt Bild: Erwin Wodicka - wodicka@aon.at Falls bis Jahresende noch die geplante Grunderwerbsteuerre- form kommt, würde dies erhebliche Verschärfun- gen bei Share-Deals mit sich bringen. ild

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