Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'20 -Südlicher Oberrhein

57 11 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Kurzarbeit in Höhe von 2.500,00 euro (= Soll-entgelt). Daraus ergibt sich ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle zur Berechnung des KUG der Ba in Höhe von 1.295,11 euro. Während der Kurzarbeit wird ein Ist-entgelt von 1.250,00 euro erzielt, der rechnerische Leistungssatz beträgt 675,36 euro. Das KUG beläuft sich folglich auf 619,75 euro (1.295,11 euro abzüglich 675,36 euro). Da die Steuerfreiheit des Zuschusses auf maximal 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-entgelt gewährt wird (1.250,00 euro, davon 80 Prozent = 1.000,00 euro), beträgt der maximal mög- liche steuer- und beitragsfreie Zuschuss nach abzug des Kurzarbeitergelds 380,25 euro. Bei einem ange- nommenen Zuschuss von 500,00 euro wäre nur der übersteigende Teil in Höhe von 119,75 euro steuer- und beitragspflichtig. Die dargestellte Steuerbefreiung wird rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab März 2020 gewährt und gilt vorerst bis Dezember 2020. Im entwurf des Jah- ressteuergesetzes 2020 ist eine Verlängerung bis 31. Dezember 2021 geplant. aufgrund der rückwirkung sollten arbeitgeber darauf achten, dass ein fälschli- cherweise vorgenommener Lohnsteuerabzug auf an- genommen steuerpflichtige Zuschüsse ab März 2020 zu korrigieren ist. Der arbeitgeber hat neben dem KUG auch den steuerfreien Teil des Zuschusses in der elekt- ronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 in der Zeile 15 zu erfassen. Beim arbeitnehmer unterliegen das steuerfreie KUG und der steuerfreie Zuschuss des arbeitgebers dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, der auf das übrige einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter Be- rücksichtigung der steuerfreien Leistungen ermittelt, so dass es unter Umständen zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Sofern die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen 410 euro übersteigen, ist der arbeitnehmer zur abgabe einer Steuererklärung 2020 verpflichtet. Um Verspätungszuschläge und Mahnge- bühren zu vermeiden, muss die abgabefrist 31. Juli 2021 – beziehungsweise bei Beratung durch einen Steuerberater 28. Februar 2022 – beachtet werden. Corona-Sofort- & Überbrückungshilfe Die Corona-Soforthilfe konnte bis 31. Mai 2020 bean- tragt werden und hat sich unter anderem an gewerbli- che Unternehmen, Soloselbstständige und angehörige der freien Berufe gerichtet, die sich unmittelbar infolge der Coronapandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden haben. Daneben wur- den die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis august 2020; antrag bis spätestens 9. Oktober 2020) und die Überbrückungshilfe II (Fördermonate Septem- ber bis Dezember 2020; antragsfrist derzeit noch of- fen) ebenfalls an vorgenannte empfangsberechtigte beschlossen. Die antragsvoraussetzungen wurden jedoch gegenüber der Soforthilfe erleichtert. Für die antragstellung der Überbrückungshilfen muss ein prü- fender Dritter (unter anderem Wirtschaftsprüfer, Steu- erberater, rechtsanwalt) eingeschaltet werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Corona-Soforthilfe anteilig auf die Überbrückungshilfe I anzurechnen ist, falls sich die Förderzeiträume überschneiden. Mit der Überbrückungshilfe II werden nun die Zugangsbedin- gungen erneut abgesenkt, die Förderung ausgeweitet und vereinfacht. Diese nicht rückzahlbaren Zuschüsse aus der Sofort- hilfe und den Überbrückungshilfen sind als echter aufwandszuschuss grundsätzlich als steuerbare Be- triebseinnahmen zu erfassen und unterliegen somit der einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Die Zahlungen sind in der regel betrieblich veranlasst und nicht an die erbringung einer bestimmten Leistung oder Investition geknüpft. Bei der Überbrückungshilfe I kann es im rahmen der Schlussrechnung zu einer rückzah- lung der Zuschüsse kommen, sofern die geschätzten über den tatsächlichen Fixkosten liegen. Diese rück- zahlung wäre dann spiegelbildlich zur auszahlung des Zuschusses als steuerlich abzugsfähige Betriebsaus- gabe zu erfassen, wodurch eine geringere Steuerlast entstehen würde. Bei der Schlussabrechnung der Über- brückungshilfe II sollen künftig nicht nur nachzahlun- gen, sondern ebenso rückforderungen möglich sein. Da das Bundesprogramm zur Soforthilfe und zur Über- brückungshilfe Lebenshaltungskosten oder einen Un- ternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit ausschließt (nur ansatz von anteiligen Fixkosten an- statt der tatsächlichen Personalaufwendungen), hat das Land Baden-Württemberg diese Programme aus Landesmitteln ergänzt: es erlaubt Soloselbstständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von einzelunternehmen und Personengesellschaften zudem einen Betrag von bis zu 1.180,00 euro pro Mo- nat als fiktiven Unternehmerlohn anzusetzen. auch dieser Zuschuss ist im weiteren Sinne zur erhaltung und Förderung des gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs bestimmt, nicht privat sondern betrieblich veranlasst und nach allgemeiner auffassung steuer- pflichtig. Sofort- und Überbrückungshilfe unterliegen als so- genannte echte nichtsteuerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer, weil die Zahlungen unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden. Da kein Leistungsaustausch vorliegt, sind die „Hilfen“ nicht steuerbar und somit auch in den Gesamtumsatz bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze nicht mitein- zubeziehen. Hanns-Georg Schell/Claudio Schmitt/ Florian Huschka, Bansbach GmbH Sofort- und Überbrückungs- hilfe unterliegen nicht der Umsatzsteuer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5