Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'20 -Südlicher Oberrhein

22 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 10 | 2020 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein Erste öffentliche Wahlbekanntmachung zur Wahl der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein für die Amtsperiode 2021 bis 2026 Mit der konstituierenden Sitzung der neuen Vollversammlung (voraussichtlich Juli 2021) endet die Amtsperiode der 2016 gewählten Vollversammlung der IHK Südli- cher Oberrhein. Für die Neuwahlen maßgeblich ist das Wahlverfahren nach der Wahl- ordnung WahlO, die am 25. Juni 2020 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I, S. 1067), beschlossen worden ist. Wahlausschuss Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat in ihrer Sitzung am 25.6.2020 gemäß § 8 der Wahlordnung (WahlO) folgenden Wahl- ausschuss zur Durchführung der Wahl gewählt: Elmar Bingel Michael Bürg Gerhard Enders Dr. Norbert Euba Dr. Oliver Schloz Charlotte Schubnell Der Wahlausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung am 10. September 2020 Herrn Dr. Norbert Euba zum Vorsitzenden des Wahlausschusses gewählt. Zuschriften an den Wahlausschuss sind ausschließlich an folgende Anschriften zu richten: IHK Südlicher Oberrhein IHK Südlicher Oberrhein Wahlausschuss Wahlausschuss Postfach 860 Schnewlinstraße 11 – 13 79008 Freiburg 79098 Freiburg Per E-Mail: wahlausschuss@freiburg.ihk.de Per Fax: 0761/3858-4250 Gemäß § 10 WahlO macht der Wahlausschuss Folgendes bekannt: a.) Nach § 4 Abs. 1 der Satzung i. d. F. vom 21.07.2011 sowie §§ 1 Abs. 1, 2 und 7 WahlO i. d. F. vom 25.6.2020 wählen die IHK-Zugehörigen in allgemeiner, gehei- mer und freier Wahl 50 Mitglieder der Vollversammlung in den unten bezeichne- ten Wahlgruppen für die Dauer von fünf Jahren. b.) Die Wahlberechtigten wählen in den folgenden Wahlgruppen (§ 7 WahlO): Wahlgruppe 1 Produzierendes Gewerbe Wahlgruppe 2 Absatzwirtschaft (Einzel- und Großhandel) Wahlgruppe 3 Versicherungs- und Kreditgewerbe Wahlgruppe 4 Dienstleistungs-,Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe Es werden folgende Wahlbezirke gebildet: 1.) Bezirk der Kammerhauptstelle Freiburg (28 Mitglieder) (Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Stadt Freiburg) 2.) Bezirk der Kammerhauptgeschäftsstelle Lahr (22 Mitglieder) (Ortenaukreis) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihremWahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung Wahlgruppe Anzahl der Mitglieder davon aus Bezirk FR davon aus Bezirk LR 1 18 9 9 2 10 6 4 3 5 3 2 4 17 10 7 In Wahlgruppe 3 (Versicherungs- und Kreditgewerbe) muss jeweils ein Sitz aus den Wahlbezirken Freiburg und Lahr auf einen IHK Zugehörigen aus dem Bankengewerbe (Geschäftsbanken, öffentlich-rechtliche Kreditbanken, Genossenschaftsbanken) ent- fallen (Mindestsitze). Diese Maßgabe wirkt sich nicht auf das aktive Wahlrecht aus. Wahlberechtigte Wahlberechtigt sind alle IHK-Zugehörigen (§ 3 Abs. 1 WahlO). Jeder IHK-Zugehörige hat nur eine Wahlstimme. Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stim- men rechtskräftig aberkannt ist. Ausübung des Wahlrechts Das Wahlrecht wird ausgeübt durch a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaf- ten und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen. Das Wahlrecht kann jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausge- übt werden. Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 WahlO vorliegt. Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss nach dem Schwergewicht ihrer Tätigkeit einer Wahlgruppe zugewiesen. Wahlberech- tigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlbe- rechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet (§ 9 Abs. 2 WahlO). Wählbarkeit Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist voll- jährig, das Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zu- gehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und be- sonders bestellte Bevollmächtigte i.S. von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Be- vollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren. (§ 5 WahlO) Wählerlisten/Auslegefrist In der Zeit von Donnerstag, 8. Oktober 2020 bis Mittwoch 21. Oktober 2020 in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr werden an den IHK-Standorten Schnewlinstraße 11 –

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