Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'20 - Hochrhein-Bodensee

51 7+8 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten RECHT/STEUERN Praxiswissen Beschlussfassung in der GmbH in Zeiten von Corona Vereinfachtes Umlaufverfahren I n Zeiten der Covid-19-Pandemie ist die Durchführung physischer Gesellschafterversammlungen mit mehreren Beteiligten an einem Ort, in einem Raum teils unzulässig, teils unvernünftig. Ohne Gesell- schafterversammlung können jedoch notwendige Beschlüsse wie beispielsweise krisenbedingte Kapitalmaßnahmen in der Regel nicht gefasst werden. Deshalb sind alternative Formen der Beschlussfas- sungen erforderlich. Das Gesetz geht vom Grundsatz der Präsenzversammlung aus. Zwar ist nach Paragraf 48 Absatz 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) auch die Beschlussfassung im Rahmen eines sogenannten Umlaufverfahrens möglich. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch: Entweder stimmen sämtliche Gesellschafter einem konkreten Beschlussantrag in Text- form zu (zum Beispiel Post, E-Mail, Fax), oder es herrscht zumindest Einstimmigkeit hinsichtlich der Beschlussfassung im schriftlichen Um- laufverfahren. Stimmt nur ein Gesellschafter gegen den Antrag oder das schriftliche Abstimmungsverfahren, ist die Beschlussfassung blockiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Erleichterungen, wie etwa die Beschlussfassung im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz, vorsieht. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und das Umlaufverfahren zumindest vorrübergehend (zunächst bis zum 31. Dezember) erleichtert. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nun auch dann möglich, wenn sich die Mehr- heit der Gesellschafter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren beziehungsweise unmittelbar für den konkreten Beschluss ausspricht. Kein einzelner Gesellschafter kann diese Beschlussfassung blockieren. Anders als bei der AG sind (rein) virtuelle Gesellschafterversammlungen oder die Kombinationen aus Präsenz- und virtueller Versammlung allerdings auch weiterhin nur bei expliziter Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich. In der Praxis kann sich damit beholfen werden, dass sich die Gesell- schafter zunächst in einer Telefon- oder Videokonferenz austauschen und anschließend (ausschließlich) im Umlaufverfahren Beschlüs- se fassen oder (formlos) Vollmachten zur Stimmabgabe erteilen. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer wird attraktiver Änderung bei der Bewertung seit diesem Jahr D ie verbilligte oder kostenlose Wohnraumüberlassung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer stellt grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungs- pflichtigen geldwerten Vorteil dar. Seit dem 1. Januar gilt auch für bereits bestehende Mietverhältnisse ein neuer gesetzlicher Bewertungsabschlag bei Mitarbeiter- wohnungen. Dadurch wird insbesondere bei niedrigen Bestandsmieten eine unverhältnismäßig hohe Besteue- rung vermieden. Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vor- teils „Wohnraumüberlassung“ ist die ortsübliche Miete laut Mietspiegel. Seit dem 1. Januar kann gemäß Para- graf 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes von dieser Ausgangsgröße ein Bewertungsabschlag von einem Drittel abgezogen werden, sofern die Nettokalt- miete für die Wohnung 25 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigt. Die gesetzlich festgelegte Mietobergrenze von 25 Euro pro Quadratmeter bezieht sich auf die orts- übliche Miete ohne Betriebskosten. Eine Wohnflächen- begrenzung sieht die Neuregelung nicht vor. Praxisbeispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Ar- beitnehmer eine 50 Quadratmeter große Wohnung zu einer Monatsmiete von 560 Euro zuzüglich 150 Euro Nebenkosten. Nach dem örtlichen Mietspiegel liegt die Vergleichsmiete bei 15 Euro pro Quadratmeter. Ergebnis seit 1. Januar: Der ortsübliche Mietwert be- trägt 900 Euro (50 x 15 Euro zuzüglich 150 Euro). Der Abschlag in Höhe von einem Drittel ist zu gewähren, da der maßgebende Quadratmeterpreis unter 25 Euro pro Quadratmeter liegt – er beläuft sich auf 300 Euro. Die für die Vorteilsbesteuerung maßgebliche Vergleichs- miete beträgt folglich 600 Euro. Da der Arbeitnehmer 560 Euro bezahlt, ergibt sich ein geldwerter steuer- und sozialversicherungspflichtiger Vorteil von 40 Euro. Für diesen Vorteil ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht anwendbar. Die Kleinbetragsgrenze und der Be- wertungsabschlag schließen sich gegenseitig aus. Die 44 Euro Freigrenze ist somit nur bei einer Kaltmiete von mehr als 25 Euro pro Quadratmeter anwendbar. Durch die Gesetzesänderung wird die Wohnraumüberlas- sung an Arbeitnehmer deutlich attraktiver. Unbeachtlich ist, ob die Wohnung im Eigentum des Arbeitgebers steht oder nur angemietet wird und die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird oder durch Gehaltsumwandlung erfolgt. Ein Barzuschuss zur Miete stellt weiterhin einen steuer- und sozialver- sicherungspflichtigen geldwerten Vorteil dar. Auch für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, bleibt der amtliche Sachbezugswert maßgeblich. Hanns-Georg Schell, Bansbach GmbH Wohnraum- überlassung an Mitarbeiter ist seit diesem Jahr attraktiver Bild: Fotolia - ALDECAstudi

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