Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'20 - Hochrhein-Bodensee

50 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2020 Praxiswissen RECHT Europäisches Erbrecht Wenn die Immobilie im Ausland liegt D er Europäische Gerichtshof hatte in letzter Instanz folgen- den Fall zu entscheiden: Der deutsche Erblasser verstarb mit letztem gewöhnlichem Aufenthaltsort in Polen und vermachte testamentarisch seiner Ehefrau das in Deutschland gelegene Fa- milienwohnheim. Die Ehefrau beantragte unter Vorlage eines eu- ropäischen Nachlasszeugnisses die Berichtigung des Grundbuchs. Der zuständige Rechtspfleger lehnte diesen Antrag ab, da nach deutschem Recht ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch begründet. Für die Eintragung des Eigentums der Ehefrau bedürfte es nach deutschem Recht der Auflassung. Seit dem 17. August 2015 ist in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) für die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erb- lasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann er- hebliche erbrechtliche Konsequenzen haben. So ist etwa in den meisten südlichen EU-Staaten das hierzulande beliebte Berliner Testament unbekannt oder gar ausdrücklich verboten. Haben zum Beispiel deutsche Eheleute, die ihren Lebensabend in Mallorca verbringen, ein Berliner Testament errichtet, so gilt grundsätzlich im Todesfalle mallorquinisches Erbrecht, und das Berliner Testament ist unwirksam. Allerdings können die Eheleute im Berliner Testament ausdrücklich verfügen, dass deutsches Erbrecht anwendbar ist und somit ihr Testament „heilen“. Im Ausgangsfall enthielt das Testament des Erblassers keine Erb- rechtswahl, sodass polnisches Erbrecht anzuwenden war. Danach haben polnische Vermächtnisse (sogenannte Vindikationslegate) nicht nur wie in Deutschland schuldrechtliche, sondern zugleich dingliche Wirkung wie auch in zahlreichen anderen EU-Rechts- ordnungen (unter anderen Frankreich, Italien, Griechenland und Ungarn). Diese dingliche Wirkung nach polnischem Recht ist auch in Deutschland anzuerkennen, sodass insoweit das deutsche Recht vom vorliegend polnischen Erbrecht verdrängt wird. Fazit: Bei einem Immobilienvermächtnis ist nach gegebenenfalls anzuwendendem ausländischem Recht zu prüfen, ob der Vermächt- nisnehmer das Eigentum an dem Grundstück bereits mit Eintritt des Erbfalls erworben hat. Die Eintragung im Grundbuch hat dann lediglich deklaratorische Bedeutung, und es genügt ein bloßer Antrag auf Grundbuchberichtigung. In einem solchen Fall kann der Vermächt- nisnehmer seine Rechtsstellung nur mit einem europäischen Nach- lasszeugnis nachweisen, das bei dem Nachlassgericht zu beantragen ist, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Urlaub der Beschäftigten Welchen Spielraum der Arbeitgeber hat A uch in Zeiten von Corona und bei beschränkten Reisemöglichkeiten steht die Ferienzeit vor der Tür. Wir haben einige Punkte zusammengestellt, die aus Arbeitgebersicht zu bedenken sind. Bei Dauer und Zeit des Urlaubs sind in erster Linie die Wünsche der Arbeitnehmer maßgeblich. Der Ar- beitgeber kann Urlaubswünsche nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dringende be- triebliche Belange können etwa in der betrieblichen Organisation, dem technischen Arbeitsablauf oder auch der Auftragslage liegen. Bei anderen Arbeitneh- mern sind etwa Urlaubszeiten des Ehepartners oder die Schulferien schulpflichtiger Kinder zu berücksich- tigen. Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Diese Pflicht besteht jedoch nicht unein- geschränkt. Auch hier können dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers (beispielsweise Erkrankung) entgegenstehen. Ist eine zusammenhängende Gewährung nicht möglich, muss dem Arbeitnehmer mindestens ein Urlaubsteil aus zu- sammenhängenden zwölf Werktagen gewährt werden. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen können ge- sonderte Regelungen enthalten. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Verdienst- kürzungen, die etwa coronabedingt infolge von Kurzar- beit eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt. Laut dem Europäischen Gerichtshof (6.11.2018, C-684/16) verfallen Urlaubsansprüche nur dann au- tomatisch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret auf- gefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Nur in diesem Fall erlischt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub trotz des Hinweises des Arbeitgebers aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG 19.2.2019 – 9 AZR 541/15). Christoph Fingerle/Andreas Schubert Friedrich Graf von Westphalen & Partner Die Wünsche des Arbeitneh- mers zu Zeit und Länge sind maßgeblich Bild: Netfalls - Fotolia

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