Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe März'20 -Südlicher Oberrhein

RECHT Praxiswissen ANZEIGE www.resin.de, info@resin.de Binzen, Freiburg, Waldshut-Tiengen Z Digitales Archivierungssystem auf Ihrem eigenen Server oder als Cloudlösung Z Revisionssicher nach GoBD Z Inklusive E-Mail Archivierung Z Inklusive Installation vor Ort Z Inklusive Verfahrensdokumentation Z Individuell anpassbar Z Browserbasiert 2020 Digitale Archivierung für alle Unternehmensgrößen Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments Damit Geerbtes nicht verwendet werden muss G rundsätzlich müssen Behinderte bis auf einen relativ niedrigen Schonbetrag auch geerbtes Vermögen einsetzen, wenn sie Sozialleistungen (zum Beispiel Eingliederungshilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Wohngeld) beziehen. Um zu verhindern, dass Sozialhilfeträger für erbrachte Sozialleistungen auf das geerbte Vermö- gen von behinderten Familienangehörigen zugreifen, können Erblasser ihren Nachlass testamentarisch so regeln, dass ein behinderter oder möglicherweise künftig behinderter Familienangehöriger, zum Beispiel ein Kind oder Ehegatte, die volle staatliche Unterstüt- zung erhält, ohne das geerbte Vermögen einsetzen zu müssen (sogenanntes Behindertentestament). Dies geschieht durch die kombinierte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertesta- mentsvollstreckung. Nach gefestigter höchstrichter- licher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Behindertentestamente nicht sittenwidrig. In einer unlängst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entgegen den Vorinstanzen die Sittenwidrigkeit selbst dann verneint, wenn in der letzt- willigen Verfügung keine konkreten Verwaltungsanwei- sungen an den Testamentsvollstrecker enthalten sind, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu wel- chen Zwecken der Behinderte Vorteile aus dem Nach- lass erhalten soll. Aufgrund der grundrechtlich durch Artikel 14, Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Testierfreiheit könne eine letztwillige Verfügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sittenwidrig sein, nämlich bei Verstoß gegen eine klare, deutlich um- rissene Wertung des Gesetzgebers oder gegen eine allgemeine Rechtsauffassung. Allein die von den Vorin- stanzen unterstellte Absicht, durch die Gestaltung des Testaments einen Zugriff der Sozialhilfeträger auf das einem behinderten Familienangehörigen vermachte Vermögen verhindern zu wollen, genüge nicht. Wie der Testamentsvollstrecker das vermachte Vermö- gen zu verwalten habe, bestimme sich, sofern konkrete Verwaltungsanordnungen des Erblassers fehlen, nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge- setzbuchs. Der Testamentsvollstrecker sei demnach zum Beispiel befugt, Erträge zu verwahren und sie an den behinderten Erben nur herauszugeben, soweit sie zum Bestreiten seines angemessenen Unterhalts sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden erforderlich sind, so dass gemäß dem Willen des Erblassers Sozial- hilfeträger auf das geerbte Vermögen des behinderten Familienangehörigen nicht zugreifen können. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Bild: StockAdobe – maccc Nur in Ausnahmefällen sittenwidrig

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