Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'20 -Südlicher Oberrhein

49 2 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten UMWELT PraxISWISSEn Leitfaden Versand von Lithium-Ionen-Batterien E ine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen anforderungen beim Versand von Lithiumionenbatterien liefert ein 17-seitiges Merkblatt (Leitfaden), das gemeinsam vom Zentralverband Elekt- rotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) und der European Power Tool association (EPTa) erarbeitet wurde. Darin werden die anfor- derungen je nach Energiedichte der Batterien (kleiner oder größer als 100 Wattstunden) und je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) tabellarisch dargestellt. Die aktuelle Version des Leitfadens datiert vom September 2019. Sie ist auf der Homepage der EPTa (www.epta.eu ) sowohl in deut- scher als auch in englischer Sprache mit dem Suchbegriff Lithium zu finden. Die neue Version berücksichtigt die Änderungen durch das aDr 2019, die in erster Linie den Transport defekter Batterien betrafen. Hier ist eine spezielle Genehmigung von der Bundesanstalt für Ma- terialprüfung (BaM) nicht mehr generell erforderlich, da stattdessen primär die neue Verpackungsanweisung P911 zu beachten ist. Ba Wilfried Baumann 0761 3858-265 wilfried.baumann@freiburg.ihk.de Aktualisierte Pflichten der Importeure und Vertreiber von Batterien Kein gemeinsames Rücknahmesystem mehr D as Bundesumweltministerium hat am 6. Januar sei- ne „Feststellung der Einrichtung eines Gemeinsa- men rücknahmesystems gemäß § 6 Batteriegesetz“ widerrufen. Dies erfolgte auf antrag des bisherigen „Gemeinsamen rücknahmesystems (GrS) Batterien“, welches seit einigen Jahren Wettbewerbsverzerrungen zu seinen Ungunsten kritisiert hat. Gleichzeitig wurde das in Hamburg ansässige GrS von der dort zustän- digen Landesbehörde mit bundesweiter Wirkung als „herstellereigenes rücknahmesystem“ anerkannt. Damit gibt es auf absehbare Zeit kein gemeinsames rücknahmesystem mehr, sondern aktuell nur noch fünf herstellereigene rücknahmesysteme (siehe links). Eine solche Entwicklung ist im immer noch unver- ändert geltenden Batteriegesetz eigentlich nur als auffangtatbestand oder notlösung vorgesehen. Eine Änderung des Batteriegesetzes ist deshalb in arbeit, wird aber voraussichtlich frühestens im Herbst 2020 in Kraft treten können. Für Hersteller und Importeure von Gerätebatterien sowie für alle Händler, die Gerätebatterien verkaufen (separat, in Geräten oder den Geräten beigefügt), ist deshalb von Bedeutung, dass ihre bisherigen Pflichten fast unverändert weiterhin gelten. Dazu gehören vor allem: die Beteiligung der Hersteller und Importeure an ei- nem anerkannten System, also ab sofort an einem „herstellereigenen rücknahmesystem“ (siehe unten) die anzeigepflicht der Hersteller und Importeure ans Umweltbundesamt zum Beispiel bei Wechsel zu ei- nem anderen System oder alternativ der aufbau eines eigenen Systems, das jedoch von der Landesbehörde anerkannt wer- den müsste, wofür erhebliche Vorleistungen erfor- derlich wären und Folgepflichten entstünden (zum Beispiel flächendeckende unentgeltliche rücknahme) die unentgeltliche Batterie-rücknahmepflichten aller Vertreiber in Handelsgeschäften oder deren unmit- telbarer nähe und diesbezügliche Hinweispflichten an alle Endkunden die Weitergabe der auf diese Weise eingesammelten altbatterien an „herstellereigene rücknahmesyste- me“, welche ihrerseits verpflichtet sind, unentgeltlich geeignete Transportbehälter zur Verfügung zu stellen die Pflicht aller Batterienutzer zur getrennten altbat- terieentsorgung (also keinesfalls über die graue restmülltonne) ba Die fünf „herstellereigenen Rücknahmesysteme“ sind im Internet zu finden unter www.grs-batterien.de www.rebat.de www.erp-recycling.de www.ifa-gmbh.com www.ecobatgroup.com ( Standorte, Deutsch- land, Ecobat Logistics) Ansprechpartner der IHKs: Wilfried Baumann 0761 3858-265 wilfried. baumann@freiburg.ihk.de Marcel Trogisch 07721 922-170 trogisch@vs.ihk.de Michael Zierer 07622 3907-214 michael.zierer@ konstanz.ihk.de Bild: Seen - Fotolia

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