Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

35 1 | 2020 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg (IHK) hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 4. Dezember 2019 gemäß der §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 82 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), und der Beitragsordnung vom 4. Dezember 2013 folgende Nachtragswirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2019 (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) beschlossen: I Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. in der Plan-GuV mit der Summe der Erträge von 15.208.200 EUR um 64.000 EUR auf 15.272.200 EUR mit der Summe der Aufwendungen von 14.676.500 EUR um - 170.000 EUR auf 14.506.500 EUR mit dem Saldo der Rücklagenveränderung von 531.700 EUR um 234.000 EUR auf 765.700 EUR im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen von 0 EUR um 0 EUR auf 0 EUR mit der Summe der Investitionsauszahlungen von 1.114.377 EUR um 71.923 EUR auf 1.186.300 EUR mit der Summe der Einzahlungen von 1.846.300 EUR um - 26.100 EUR auf 1.820.200 EUR mit der Summe der Auszahlungen von 1.114.377 EUR um 71.923 EUR auf 1.186.300 EUR festgestellt. II Beitrag 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister einge- tragen sind, und eingetrageneVereine, wenn nachArt oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemes- sungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkom- mensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 EUR nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder eingetragene Vereine, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Ge- schäftsbetrieb nicht erfordert, a) bis zu einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II., 1. eingreift 65,00 EUR b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500,00 EUR bis zu 60.000,00 EUR 130,00 EUR c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher 60.000,00 EUR übersteigt 260,00 EUR 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, sowie eingetragene Vereine, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 120.000,00 EUR 260,00 EUR b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher 120.000,00 EUR übersteigt 520,00 EUR 2.3 IHK-Zugehörigen a) mit 200 und mehr Beschäftigten 1.820,00 EUR b) mit 500 und mehr Beschäftigten 3.640,00 EUR c) mit 1.000 und mehr Beschäftigten 7.280,00 EUR auch wenn sie sonst nach Ziffern II., 2.1 bis 2.2 zu veranlagen wären. Als Beschäftigte gelten nur solche im IHK-Bezirk tätige Personen, deren arbeitsvertraglich verein- barte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Auszubildende und Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX werden auf die Zahl der Beschäftigten nicht angerechnet. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten ist der 1. Oktober 2019. Soweit die Bes- chäftigtenzahl zum vorgenannten Stichtag nicht bekannt ist, erfolgt eine Schätzung. 2.4 Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II., 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Ge- sellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbei- trag um 25 % ermäßigt. 3. Als Umlagen sind 0,20 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zu er- heben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrund- lage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2019. 5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, erfolgt eine vorläufige Veranlagung hinsichtlich Grundbeitrag und Umlage auf der Basis des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Soweit IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantworten, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer II., 2.1, a) durchgeführt. Villingen-Schwenningen, den 4. Dezember 2019 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos-Boyd Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Nachtragswirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und imMitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2020, veröffentlicht. Ausgefertigt Villingen-Schwenningen, den 5. Dezember 2019 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos-Boyd Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Nachtragswirtschaftssatzung 2019

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