Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 - Hochrhein-Bodensee

62 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2020 PRAXISWISSEN RECHT Nachträgliche Anfechtung der Erbschaft Wenn der Nachlass überschuldet ist D as Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte unlängst die Frage zu entscheiden, ob sich ein Erbe von seiner Erbschaft verabschieden kann, wenn er nach Annahme des Erbes feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Im zu entscheidenden Fall war der Erblasser 2010 verstorben. Sein Sohn hatte die Erbschaft ange- nommen, indem er die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstrei- chen ließ. Er hatte sodann einen Erbschein beantragt, den er auch erhielt. Nur wenige Wochen später teilte er dem Nachlassgericht mit, dass er die Annahme der Erbschaft anfechte, denn er müsse nunmehr, nach näherer Prüfung, davon ausgehen, dass der hinter- lassene Nachlass überschuldet sei. Er selber habe sich nach dem Tod seiner Mutter nicht um den Nachlass gekümmert. Dies habe allein sein Bruder getan, der ihm aber keine Auskünfte erteilt habe. Das OLG entschied, dass vorliegend die Anfechtung nicht wirksam sei. Bei einer nachträglich erkannten Überschuldung eines Nach- lasses komme zwar grundsätzlich eine Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft infrage, was auch bei einer Überschuldung des Nach- lasses der Fall sein könne. Der Irrtum müsse jedoch zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft auf Fehlvorstellungen hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung des Nachlasses, nämlich dessen „Bestands an Aktiva oder Passiva“, beruhen. Wenn sich jedoch der Erbe, wie im Entscheidungsfall, bei der Annahme der Erbschaft keine konkreten Vorstellungen über den Nachlass mache, dann scheide eine nachträgliche Irrtumsanfechtung der Erbschaftsan- nahme aus. Fazit: Der Erbe muss noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ein detailliertes Nachlassverzeichnis erstellen. Stellt sich später heraus, dass durch erforderliche Nachkorrekturen des Verzeichnisses der Nachlass überschuldet ist, dann kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß Paragraf 1954 des Bürgerliches Gesetzbuchs grundsätzlich sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Bild: fairith - stock.adobe IMPRESSUM „WIRTSCHAFT IM SÜDWESTEN“ Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg - ISSN 0936-5885 Redaktion: Pressestelle der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg i. Br. e.V.: Ulrich Plankenhorn (Leitung, v. i. S. d. P.) Kathrin Ermert, Dr. Susanne Maerz Redaktionsassistenz: Andrea Keller Schnewlinstraße 11-13, 79098 Freiburg Postfach 860, 79008 Freiburg Telefon 0761 15105-0, Fax 0761 3858-398 E-Mail: wis@freiburg.ihk.de www.wirtschaft-im-suedwesten.de Titelbild: Visual Generation Verlag und Anzeigen: Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Jägerweg 1, 76532 Baden-Baden Verlags-/Anzeigenleitung: Achim Hartkopf Anzeigendisposition: Andrea Albecker Telefon 07221 211912, albecker.andrea@pruefer.com www.pruefer.com Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 38 gültig ab Januar 2020. Satz: Freiburger Druck GmbH & Co. KG www.freiburger-druck.de Druck: Ernst Kaufmann GmbH & Co. KG www.druckhaus-kaufmann.de Herausgeber: IHK Hochrhein-Bodensee Reichenaustraße 21, 78467 Konstanz Telefon 07531 2860-0 und Gottschalkweg 1, 79650 Schopfheim, Telefon 07622 3907-0, info@konstanz.ihk.de , www.konstanz.ihk.de Pressesprecherin: Heike Wagner, Telefon 07531 2860-190 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Romäusring 4, 78050 VS-Villingen Telefon 07721 922-0, info@vs.ihk.de , www.ihk-sbh.de Pressesprecher: Christian Beck, Telefon 07721 922-174 IHK Südlicher Oberrhein Schnewlinstraße 11 bis 13, 79098 Freiburg Telefon 0761 3858-0 und Lotzbeckstraße 31, 77933 Lahr, Telefon 07821 2703-0, info@freiburg.ihk.de www.suedlicher-oberrhein.ihk.de Pressesprecherin: Natalie Butz, Telefon 0761 3858-113 Erscheinungsweise: Diese Druckversion der Wirtschaft im Südwes- ten erscheint am 30. Dezember 2019. Die elektronische Version ist unter www.wirtschaft-im-suedwesten.de verfügbar. Bezug und Abonnement: Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rahmen der grundsätzlichen Beitragspflicht als Mitglied der IHK. „Wirtschaft im Südwes- ten“ kann zudem für 19,80 Euro/Jahr beim Verlag abonniert werden.

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