Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November '19 - Hochrhein-Bodeansee

Wirtschaft im Südwesten 11 | 2019 54 Praxiswissen INNOVATION/RECHT Aufbewahrung des Testaments Weder in der Wohnung noch im Banksafe N eben den Fragen „wie errichte ich ein Testament“ und „mit welchem Inhalt“ wird häufig nicht genü- gend über dessen sichere Aufbewahrung nachgedacht. Sie ist jedoch Voraussetzung dafür, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Ein eigen- händig errichtetes Testament sollte möglichst nicht zu Hause aufbewahrt werden. Findet es im Erbfall jemand, dem der Inhalt nicht gefällt, ist es unter Umständen schwuppdiwupp verschwunden oder gefälscht. Die Fäl- schung ist oft nur schwer nachzuweisen. Der Beweis eines nicht mehr auffindbaren Testaments ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Hinterlegung bei einem Treuhänder (zum Beispiel Steuerberater oder Anwalt) ist zwar sicherer, setzt aber voraus, dass der Treuhänder vom Tod des Erblassers zeitnah Kenntnis erlangt, um sodann das Testament dem zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung vorzulegen. Abhilfe schafft die amtliche Verwahrung. Der Erblas- ser kann sein eigenhändiges Testament beim Nach- lassgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts seines Wohnortes, hinterlegen und sich so vor Manipulationen oder Vernichtung seines letzten Willens schützen. Das Nachlassgericht benachrichtigt das Geburtsstandes- amt des Erblassers und meldet die Hinterlegung bei dem von der Bundesnotarkammer in Berlin geführten zentralen Testamentsregister. Diese wiederum informieren das Nach- lassgericht vom Tod des Erblassers, das sodann das Testament zeitnah eröffnen und die vom Erblasser eingesetzten Erben und Vermächtnisnehmer benachrichtigen kann. Seit 2013 fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht nur noch eine einmalige Gebühr in Höhe von 75 Euro an. Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testa- ments ist weder Voraussetzung für seine Wirksamkeit, noch ist der Erblasser daran gehindert, sein hinterleg- tes Testament zu ändern oder zu widerrufen. Er muss nur daran denken, das Nachlassgericht darüber ent- sprechend zu benachrichtigen. Ein von einem Notar beurkundetes Testa- ment ist stets in amtliche Verwahrung zu nehmen und dem Zentralen Testaments- register zu melden, sodass der Erblasser sicher sein kann, dass sein letzter Wille bekannt wird. Dann aber muss er unter Um- ständen hohe Notarkosten in Kauf nehmen. Auf keinen Fall sollte das Testament in einem Banksafe aufbewahrt werden. Im Todesfall erhalten Erben nämlich nur dann Zugang zum Safe, wenn sie der Bank gegenüber ihre Erbenstellung nachweisen können, und dazu benötigen sie das Testament. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle ERFINDERBERATUNG Das Testament sollte vor dem Vernichten ge- schützt werden Bild: stockpics - Adobe Stock Die IHK Südlicher Oberrhein bietet Erfinderbe- ratungen in Freiburg und Lahr an. Im IHK-Gebäude in Freiburg, Schnewlinstraße 11-13, finden diese im- mer am ersten Donnerstag im Monat statt. Nächste Termine: 7. November und 5. Dezember . Im IHK- Gebäude in Lahr, Lotzbeckstraße 31, finden die Er- finderberatungen immer am dritten Donnerstag im Monat statt. Nächste Termine: 21. November und 19. Dezember . Anmeldung: Petra Laumen, Telefon 0761 3858-262, petra.laumen@freiburg.ihk.de Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg , Romäus- ring 4, VS-Villingen, bietet Erfinderberatungen am zweiten Dienstag im Monat von 14 bis 17.30 Uhr an. Nächste Termine: 12. November und 10. Dezember. Anmeldung: Telefon 07721 922-181 (Rebecca Wetzel) oder Fax 07721 922-9181.

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