Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'19 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER aus der Region empfehlen sich Wir beraten Sie zu: » Jahresabschluss und Steuererklärung » Gestaltungsberatung » Nachfolgeberatung » Finanzbuchhaltung » Lohnbuchhaltung Ihre Steuerberater für Unternehmen und Privatpersonen in der Region. Mit Zahlen kennen wir uns aus – unsere Leidenschaft gehört den Menschen dahinter. Wir sind für Sie da: Bismarckstraße 62 78532 Tuttlingen Tel. 07461 96592-0 tuttlingen@rtskg.de www.rtskg.de Berner Feld 10 78628 Rottweil Tel. 0741 5335-0 rottweil@rtskg.de www.rtskg.de RTS Bodensee Steuerberatungsgesellschaft KG Lebensmittelkontrollen Hygienemängel dürfen veröffentlicht werden G astronomen, Händler und Lebensmittelhersteller sind dafür verantwortlich, dass in ihren Betrieben hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Die Ergeb- nisse entsprechender Kontrollen können nach einer Gesetzesänderung künftig veröffentlicht werden. Der Lebensmittelkontrolleur entdeckt auf dem Pistazieneis eine Fliege – ein ausreichender Grund, die Eisdiele öffentlich als unhygienisch anzuprangern? Die Debatte um das Publizieren solcher Ergebnisse wird schon lan- ge und emotional geführt, geht es doch um die Abwä- gung, wann die Verbrauchergesundheit einerseits oder der Fortbestand eines Unternehmens andererseits in Gefahr ist. Nun gibt es neue Rechtsgrundlagen, mit denen sich Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen, auseinandersetzen sollten. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht im Früh- jahr 2018 entschieden, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygi- enemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig ist und auch online erfolgen darf. Zum anderen wurde im April 2019 der Paragraf 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ge- ändert. Demnach darf künftig öffentlich darauf hin- gewiesen werden, wenn bei Lebensmittelkontrollen Hygieneverstöße oder auch nicht zugelassene oder verbotene Stoffe entdeckt wurden. Worauf müssen Unternehmer beziehungsweise Be- treiber eines gastronomischen Betriebes nun achten? Über welche Rechte verfügen sie bei der Hygienekon- trolle? Was gilt für den Sonderfall „private Veröffent- lichungsplattformen“? Ausführliche Informationen und Hinweise hierzu erhalten Unternehmer auf der IHK-Internetseite unter www.ihk-sbh.de im Bereich „Branche Tourismus“. do Daniela Oklmann Fachbereich Standortpolitik Telefon: 07721 922-136 oklmann@vs.ihk.de
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