Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'19 - Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 5 | 2019 48 Praxiswissen RECHT Compliance Datenschutz und Whistleblowing Z u einem effektiven Compliance-System gehören Hinweisgebersysteme, durch die Regelverstöße innerhalb des Unternehmens gemeldet werden kön- nen. Dabei sind jedoch die Regelungen des Daten- schutzes zu beachten: Bei der Meldung von Verstößen werden stets personenbezogene Daten verarbeitet, sowohl hinsichtlich der gemeldeten Person, als auch des Hinweisgebers, sodass es hierfür einer daten- schutzrechtlichen Erlaubnis bedarf. Die jüngste Orien- tierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) befasst sich mit den Anforderungen an solche sogenannten Whistleblowing-Systeme: Sofern, wie etwa bei Banken, eine Pflicht zur Einrich- tung eines Whistleblowing-Systems besteht, ist die Datenverarbeitung ohne Weiteres datenschutzrecht- lich erlaubt. In anderen Bereichen gilt Folgendes: Bei Verhaltensweisen, die einen sich gegen das Un- ternehmensinteresse richtenden Straftatbestand erfüllen oder gegen Menschenrechte oder Um- weltschutzbelange verstoßen, ist ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung regelmäßig gegeben. Werden „nur“ unternehmensinterne Ethikregeln be- einträchtigt, überwiegt dagegen in der Regel das Interesse der beschuldigten Person, dass keine sie betreffende Verarbeitung stattfindet. Grundsätzlich muss die gemeldete Person über die Datenverarbeitung spätestens einen Monat nach dem Hinweis auf sie informiert werden. Nach zutreffender Sicht der DSK kann dies aber so lange unterbleiben, bis der Sachverhalt untersucht wurde oder keine sonstigen Geheimhaltungsinteressen mehr be- stehen. Die erhobenen Daten sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Untersuchung zu löschen, es sei denn, eine längere Speiche- rung wäre für weitere rechtliche Schritte wie ein Strafverfahren erforderlich. Zum Schutz der Hin- weisgeber empfiehlt die DSK schließlich, dass Verstöße anonym gemeldet werden können. Fazit: Whistleblowing-Systeme lassen sich daten- schutzgerecht einrichten und betreiben. Unterneh- men sollten diese aber im Lichte der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) auf den Prüfstand stellen (lassen), damit das Hinweisgebersystem nicht selbst zu einem Compliance-Fall wird. Lukas Kalkbrenner/Moritz Jenne, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Beschäftigung von Flüchtlingen in Baden-Württemberg Ermessensduldungen sind ab sofort möglich D er Bund plant ab Januar 2020 eine Neuregelung zur Duldung von ausreisepflichtigen Flüchtlingen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind. Flüchtlinge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sollen dann einen siche- ren Status und damit eine längerfristige, verlässliche Bleibeperspektive erhalten. Dass das zugleich für Arbeitgeber, die geduldete Flüchtlinge beschäftigen, Planungssicherheit bringt und einen Beitrag zur Fach- kräftesicherung leistet, hat auch das baden-württem- bergische Innenministerium erkannt und auf pragma- tische Weise die geplante gesetzliche Neuregelung mit einem Erlass vom 27. März mit sofortiger Wirkung vorweggenommen. Danach können ab sofort durch das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe sogenannte Ermessensduldungen für ausreisepflichtige Auslän- der in Beschäftigung erteilt werden, wenn diese unter anderem seit mindestens 12 Monaten geduldet sind, seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigung ausüben und ihr Lebensunter- halt gesichert ist. Rechtstechnisch funktioniert die Lösung des Ministe- riums über Vorgaben zur Anwendung des § 60a Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz in seiner derzeit gültigen Fas- sung. Nach dieser bundesgesetzlichen Regelung zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehen- de weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Durch den Erlass gibt das Ministerium der zuständi- gen Behörde vor, wie das Merkmal der „persönlichen Gründe“ zu verstehen ist. Max Fahr Friedrich Graf von Westphalen & Partner Damit das Hinweis- gebersystem nicht selbst zum Compliance- Fall wird. Voraussetzung: Seit 12 Monaten geduldet und seit 18 Monaten beschäftigt  Bild: Iris Rothe

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