Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 1 | 2019 48 PRAXISWISSEN INTERNATIONAL Was bringt 2019 in der Außenwirtschaft? Turbulente Aussichten A ußenwirtschaftlich könnte 2019 turbulent werden. Ein Überblick über die Themen des Jahres. Zollrecht : Im April wird es in Sachen Unions- zollkodex (UZK) noch einmal ernst – für den Zoll sowie für tausende von Unternehmen bundesweit, die vereinfachte Zollanmel- dungen abgeben. Bis Ende April muss die Neubewilligung auf der Basis des UZK erteilt sein, andernfalls verlieren bestehende Bewil- ligungen ab 1. Mai ihre Gültigkeit. Fragen, die im Zusammenhang mit der Neubewilligung offen sind, müssen daher zwingend abgearbeitet werden. Neu stellt sich für einige Unternehmen die Frage nach der Bewilligung eines Verwahrlagers. Seit September können diese beantragt werden. Wichtig ist das Ver- wahrlager für Unternehmen, die „Zugelassener Emp- fänger“ sind und unverzollte Ware erhalten. Da für das Verwahrlager – sowie zahlreiche weitere Verfahren – Sicherheiten notwendig sind, muss auch eine eventuell gewünschte Reduzierung der Sicherheit rechtzeitig beantragt werden. Während bei der Umsetzung des Unionszollkodex also ein wichtiger nächster Schritt getan wird, bleibt es auf Seiten des Präferenzrechts zunächst ruhig. Inhaltlich und formal gibt es bei der Lieferantenerklärung keine Änderungen, offen ist aber noch die Frage, wie das Thema im Hinblick auf den Brexit (siehe rechts) zu handhaben ist. Da britische Waren, die nach dem Aus- tritt Großbritanniens geliefert werden, nicht mehr als Ursprungswaren in die Kalkulation einbezogen werden dürfen, müssen Lieferantenerklärungen gegebenenfalls zurückgezogen werden, wenn sich der Warenursprung dadurch ändert. Bleibt der Ursprung der gelieferten Ware unverändert, bedarf es keiner flächendecken- den Neuausstellung der Lieferantenerklärungen. Als begünstigtes Land kann Großbritannien nicht genannt werden, da es kein Abkommen gibt und auch noch nicht absehbar ist, ob und wann ein solches verhandelt wird. Nachdem zuletzt 2017 das Abkommen mit Kanada in Kraft trat, gab es 2018 keine neuen Abkommen, die zu berücksichtigen sind. Das Abkommen mit Japan soll am 1. Februar in Kraft treten – das EU-Parlament hatte ihm im Dezember zugestimmt. Die Abkommen mit Singapur und eventuell Vietnam sollen dieses Jahr folgen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Lieferungen nach Japan und Singapur als Ursprungsnachweis keine „EUR. 1“-Bescheinigung vorgesehen ist. Handelspolitik: Weltweit nehmen die handelspoliti- schen Spannungen nicht ab. Das spüren auch viele kleine Unternehmen, die zum Beispiel von hohen Zu- satzzöllen auf Stahlwaren bei der Einfuhr in die Euro- päische Union betroffen sind. Es ist ratsam, vor der Einfuhr rechtzeitig einen Blick in den Zolltarif zu werfen, ob auf die Ware Zusatzzölle erhoben werden und ob diese durch die Wahl eines anderen Zollverfahrens verhindert werden können. Die Türkei erhebt ebenfalls Zusatzzölle, sodass bei Warenlieferungen in die Türkei weiterhin zusätzlich zur ATR-Bescheinigung ein Ursprungsnachweis mit- zugeben ist. Exportkontrolle: Die lang angekündigte Reform der EG-Dual-Use-Verordnung ist nach wie vor in der Schwebe. Ob sie bis zur Europawahl am 26. Mai ver- abschiedet wird, ist fraglich. Wirkliche Neuigkeiten sind weder vom Iran- noch Russland-Embargo zu vermelden. Welche Konsequen- zen die US-Sanktionen bei deutschen Firmen haben werden, ist nicht abzuschätzen. Gespannt sein kann man auf die Lösungen der Europäischen Union, um die europäische Exportwirtschaft zu schützen. Obwohl kein offizielles Embargo gegen Saudi-Arabien besteht, ist damit zu rechnen, dass sowohl für Rüs- tungs- als auch für Dual-Use-Güter Exportgeschäfte mit der arabischen Halbinsel schwieriger werden. Schweiz: Versandhändler sind seit Jahresbeginn unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz steuer- pflichtig. Um die Steuervermeidung durch eine Vielzahl von geringwertigen Lieferungen zu verhindern, müssen Versandhändler, die mit abgabenfreien Kleinsendungen einen Umsatz von mehr als 100.000 Schweizer Franken erzielen, sich nun in der Schweiz steuerlich registrieren und dort die Mehrwertsteuer abführen. Unternehmen, die mit eigenem Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich ferner ab Januar darauf einstellen, dass eine ge- räteunabhängige Abgabe für Rundfunk und Fernsehen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingezogen wird. Die Abgabe wird fällig, wenn der weltweite Unter- nehmensumsatz mehr als 500.000 Franken beträgt. Frankreich: Es könnte ein spannendes Jahr für all jene Unternehmen werden, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, denn es wird Lockerungen der Meldevor- schriften geben. Bis zum Redaktionsschluss lagen jedoch noch keine Details dazu vor. Das Gesetz vom September über die freie Wahl der beruflichen Zukunft hat Erleichterungen bei Tätigkei- ten für eigene Rechnung (Kundenakquise bei Messen, Geschäftsreisen, Arbeitstreffen, Seminare) bekannt gemacht. Seitdem ist für diese Tätigkeiten weder eine Vorabanmeldung noch die Benennung eines Vertreters in Frankreich notwendig. Das Gesetz sieht 2019 wei- tere Erleichterungen vor, die notwendigen Durchfüh- rungsbestimmungen mit Details wurden jedoch noch nicht veröffentlicht. Angekündigt sind unter anderem

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