Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 1 | 2019 II REGIO REPORT  IHK Hochrhein-Bodensee Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 27. November 2017 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626), i.V.m. § 110 der Landes- haushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) und der Beitragsordnung vom 27. November 2017, folgende Nachtrags-Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2018 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) beschlossen: I Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird im Finanzplan mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von von 537.000 EUR um - 168.000 EUR auf 705.000 EUR mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von von 537.000 EUR um - 168.000 EUR auf 705.000 EUR festgestellt. II Gesamtdeckungsfähigkeit / Übertragbarkeit/ Bewirtschaftungsvermerk Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 4 Finanzstatut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut). Konstanz, 3. Dezember 2018 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirt- schaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 3. Dezember 2018 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Nachtragswirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2018 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 3. De- zember 2018 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626) , i.V.m. § 110 der Landes- haushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) und der Beitragsordnung vom 27. November  2017, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2019 (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) beschlossen: I Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. in der Plan-Gewinn-und Verlust-Rechnung (PlanGuV) mit der Summe der Erträge in Höhe von 15.080.000 EUR mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 15.327.00 EUR mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 947.000 EUR 2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 EUR mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.030.000 EUR mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 4.559.000 EUR mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 1.030.000 EUR festgestellt. II Gesamtdeckungsfähigkeit/Übertragbarkeit/ Bewirtschaftungsvermerk Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 4 Finanzstatut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut). Die Vollversammlung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis. III Beitrag 1. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesell- schaften und von eingetragenenVereinen, wenn nachArt oder Umfang ein in kaufmän- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, wird kein Beitrag erhoben, sofern deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 EUR nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 EUR nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge werden erhoben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und deren Gewerbe- betrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500,00 EUR, (soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II., 1. eingreift) 65,00 EUR b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 24.500,00 EUR (soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II., 1. eingreift) 110,00 EUR 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) a) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen b) bis e) 210 EUR b) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 2.700 EUR 12.780.000 EUR Bilanzsumme 38.350.000 EUR Umsatzerlöse 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt c) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 5.400 EUR 25.560.000 EUR Bilanzsumme 76.700.000 EUR Umsatzerlöse 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt d) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 10.800 EUR 51.120.000 EUR Bilanzsumme 153.400.000 EUR Umsatzerlöse 750 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt e) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 16.000 EUR 102.240.000 EUR Bilanzsumme Wirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2019

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