Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Hochrhein-Bodensee
Wirtschaft im Südwesten 1 | 2019 32 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee (3) Die Wahlmitteilung enthält eine Login-Kennung und ein Passwort. Mittels dieser Ken- nungen erhält der Wähler auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und kann seine Stimme entsprechend § 14 abgeben. (4) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Briefwahl-Stimmzettel von einer Teilnah- me an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Wahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der ver- schlossene Umschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen. (5) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl erstellt die IHK für je- den Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer, die die Wahlgruppe und den Wahlbezirk, nicht jedoch die Daten des einzelnen Wahlberechtigten erkennen lässt, und teilt diese einem von ihr beauftragten und zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses beson- ders verpflichteten Unternehmen mit. Das verpflichtete Unternehmen generiert für jede Nummer eine Login-Nummer und ein Passwort und teilt diese der IHK mit. Die IHK erstellt unter Verwendung dieser Daten die Wahlmitteilung. (6) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt beim Unternehmen. Auf den Inhalt der Stimmab- gabe hat die IHK keinen Zugriff. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wähler elektro- nisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen. (7) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwenden- de EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkre- te Vorgaben festgelegt werden. Die IHK verpflichtet das beauftragte Unternehmen vertraglich zur Einhaltung der Wahlgrundsätze, der datenschutzrechtlichen Bestim- mungen und der Einräumung des Einsichtsrechts gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zu dessen Ausübung der Rechtsaufsicht. § 16 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahl- ausschuss. (2) Ungültig sind insbesondere Briefwahl-Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbe- zirk zu wählen sind, d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein ent- halten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeum- schlag. § 17 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Na- men der gewählten Kandidaten bekannt. (3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zumWahlergebnis entscheidet die Voll- versammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren. § 18 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergeb- nisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Ent- scheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einenVerstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen wer- den. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. § 19 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mit- telbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 5 Wahlpersonen oder dem Präsidium, für die Zuwahl mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3, mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen wer- den; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt. (2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandi- daten und das Präsidium. (3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten. (4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kan- didaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 20 bekanntzumachen. (6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mit- telbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 4 in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahl- rechts berechtigt ist. § 20 Bekanntmachung und Fristen (1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK www.konstanz.ihk.de unter Angabe des Tags der Einstellung. (2) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen. § 21 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) DieseWahlordnung tritt am 1.Januar 2019 in Kraft.Gleichzeitig tritt dieWahlordnung vom 7. März 2016 außer Kraft. (2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind. Konstanz, 3. Dezember 2018 IHK Hochrhein-Bodensee Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han- delskammern (IHKG) genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 3. Dezember 2018 beschlossene Wahlordnung. Stuttgart, 6. Dezember 2018 Az.: 42-4221.2-03/79 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg gez. Klaus Fingerhut Ministerialrat Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Hochrhein-Bodensee „Wirtschaft im Südwesten“ und auf der Homepage der IHK veröffentlicht. Konstanz, 10. Dezember 2018 IHK Hochrhein-Bodensee Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
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