Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Hochrhein-Bodensee

1 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 31 b) Wahlbezirk Landkreis Konstanz Sitze Wahlgruppe I 7 Wahlgruppe II 5 Wahlgruppe III 1 Wahlgruppe IV 2 Wahlgruppe V 1 Wahlgruppe VI 1 Wahlgruppe VII 5 Insgesamt 22 (2) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen: Wahlgruppe I bis zu 3 Mitglieder, Wahlgruppe VII bis zu 3 Mitglieder. § 9 Wahlausschuss (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlaus- schuss, der aus einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und soll mit jeweils drei Personen aus den beidenWahl- bezirken besetzt sein. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Ver- hinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ältesten Wahlausschussmitglieds. (3) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorlie- gen müssen (Ende der Wahlfrist). § 10 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken, Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlbe- rechtigten. (2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegen- den Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten getrennt nach Wahlbezirken den einzelnen Wahlgruppen zu.Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahl- bezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Bezirk zugewiesen. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlbe- rechtigten tätig sind, werden auf Antrag der Wahlgruppe des anderen Wahlberechtigten zugewiesen. (3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der IHK in Konstanz und bei der Hauptgeschäftsstelle in Schopfheim eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuord- nung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zuläs- sig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Abs. 4 entstanden ist. (6) Die IHK ist berechtigt an Kandidaten oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahl- werbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Kandida- ten oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermit- telten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. § 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 10 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 10 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedemWahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. § 12 Kandidatenliste (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermitt- lung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. (2) Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Un- ternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift ent- halten. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seineWählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). (4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die Kandidatenlisten. Er kann Authen- tizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbar- keit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Be- werber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht einWahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. (5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung ge- setzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten. c) Der Bewerber ist nicht wählbar. d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar. e) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahl- gruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahl- bezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. (7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK- zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vomWahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht. § 13 Durchführung der Wahl Die Wahl (Briefwahl) erfolgt schriftlich und kann durch Beschluss der Vollversammlung zusätz- lich in elektronischer Form erfolgen. § 14 Briefwahl (1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kan- didatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. demWahlbe- zirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1). (2) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Wahlumschlag), d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). (3) Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahl- gruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kenn- zeichnet er dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vomWahlaus- schuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 9 Abs. 3). Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. (5) Die Unterlagen sind an den Sitz der IHK in Konstanz zu senden. § 15 Ergänzende Regelungen bei einer elektronischen Wahl (1) Wird zusätzlich eine elektronische Wahl angeboten, gelten ergänzend die nachfolgenden Absätze. (2) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – abgeben kann.

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