Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'18 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

wirtschaft im südwesten 12 | 2018 54 PRAxIswIssEN sTEUERN Konzerninternes Cash-Pooling Zinsabreden müssen dem Fremdvergleich standhalten D ie Vorteile eines Cash-Poolings liegen auf der Hand: Die Liquidität innerhalb einer Unterneh- mensgruppe wird von einer Gesellschaft zentral gesteuert und in der Regel über ein Bankkonto ver- waltet; überschüssige Liquidität wird den Konzernge- sellschaften entzogen, eine Liquiditätsunterdeckung ausgeglichen. In beiden Fällen handelt es sich um Darlehen – von der Cash-Pool-„Führerin“ an die Kon- zerngesellschaften oder umgekehrt. wie bei allen Vereinbarungen innerhalb einer Unter- nehmensgruppe müssen auch Verträge über ein ge- meinsames Cash-Pooling besonderen Anforderungen genügen, um steuerlich anerkannt zu werden. Bei Ver- einbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaf- tern bedarf es einer klaren, im Voraus getroffenen, zi- vilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung, die einem Fremdvergleich standhält. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Ur- teil vom 17. Januar dieses Jahres, dass in dem zu- grunde liegenden Fall die zwischen Konzern- ober- und Enkel- gesellschaft get r of fene Cash - Poo - ling-Vereinba- rung dem Fremdvergleich nicht standhielt. Die Ermitt- lung der zu zahlenden Zinsen erfolgte auf Basis einer bestimmten Bandbreite anhand der Refinanzierungs- kosten der Konzernobergesellschaft, ohne jedoch im Cash-Pool-Vertrag den für die Berechnung der Refi- nanzierungskosten maßgeblichen Refinanzierungs- zinssatz näher zu bestimmen. Laut BFH muss sich die Höhe der Vergütung jedoch durch Rechenvorgänge ohne Ermessensausübung der Geschäftsführung oder Gesellschafter ermitteln lassen. Daher wurden die von der Enkelgesellschaft gezahlten Zinsen als soge- nannte verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Das hatte zur Folge, dass die Enkelgesellschaft die Zinszahlungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend machen konnte. Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen Steuerprivileg keine europarechtswidrige Beihilfe I n diesem Jahr wurden zwei richtungsweisende Ent- scheidungen für den deutschen Restrukturierungs- markt getroffen: Zunächst erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die sogenannte sanierungsklausel des Paragrafen 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuer- gesetzes (KstG) für zulässig (Urteil vom 28. Juni 2018, Az. C-203/16 – siehe hierzu wis 9/2018). wenige Zeit später teilte die EU-Kommission der Bundesregierung in einem „Comfort Letter“ mit, sogar die generel- le steuerfreiheit von sanierungsgewinnen nicht als rechtswidrige Beihilfe einzustufen. Grundsätzlich müssen sanierungsgewinne, das heißt Gewinne, die aufgrund eines schuldenerlasses ent- stehen, versteuert werden. Betroffene Unternehmen sind jedoch oftmals gar nicht in der Lage, die steu- erlast zu tragen. Nach der Abschaffung der gesetzli- chen steuerfreistellung (Paragraf 3 Nummer 66 des Einkommensteuergesetz, EstG, alter Fassung) erlaub- ten die Finanzbehörden ab 1998 daher auf Grundlage sogenannter sanierungserlasse die steuerfreiheit von sanierungsgewinnen. Dieser Verwaltungspraxis schob der Bundesfinanzhof aber aufgrund der fehlenden ge- setzlichen Grundlage einen Riegel vor. Daraufhin schuf der Gesetzgeber den Paragrafen 3a des EstG und den Paragrafen 7b des Gewerbesteuergesetzes (GewstG). Demnach werden die sanierungsgewinne auch nach Verbrauch der steuerlichen Verlustvorträge unter be- stimmten Voraussetzungen (sanierungsbedürftigkeit, -fähigkeit, -geeignetheit und -absicht) rückwirkend zum 8. Februar 2017 steuerfrei gestellt. Allerdings nur un- ter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die EU- Kommission durch Beschluss die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht feststellt. Zwar fehlt ein solcher förmlicher Beschluss der EU-Kommission, sodass nun der deutsche Gesetzgeber gefordert ist, den Europa- rechtsvorbehalt aufzuheben und die Paragrafen 3a des EstG und 7b des GewstG bald in Kraft treten zu lassen. Aufgrund der Bestätigung der EU-Kommission kann darauf gehofft werden. Albert Schröder, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Sanierungs- gewinne müssen grundsätzlich versteuert werden Vergütung muss sich durch Rechenvorgänge ermitteln lassen Bild: K.-U. Häßler - Fotolia

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