Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'18 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

12 | 2018 Wirtschaft im Südwesten 53 30. Jan. – 1. Feb. 2019 Messe Freiburg Die Messe der ■ Zulieferer ■ Fabrikausrüster ■ Automatisierer im Südwesten DIGITAL UND AUF DER HÖH! Hier finden Sie die erfahrenen Spezialisten für Metallverar- beitung, Kunststoff, Elektro- technik, Elektronik und die industrielle Dienstleistung für alle Anwendungsfelder : Automotive, Maschinenbau, Medizintechnik, Elektrotech- nik/Elektronik oder die Mess- und Regeltechnik – digital in allen Prozessen. Oder auf www.ie-messe.de/tickets Gutscheincode eingeben: 2302008061 Kostenloses Besucherticket erstellen. Vorbeikommen. Urteil des Europäischen Gerichtshofs Urlaub verfällt nicht mehr automatisch A rbeitnehmer können ihren Urlaub nicht automatisch deswe- gen verlieren, weil sie ihn nicht rechtzeitig beantragt haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang November in Fallkonstellationen aus Deutschland entschieden (Urteil vom 6. November 2018, Aktenzeichen C-684/167). Weist der Arbeitge- ber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer auf den Urlaub verzichtet hat, nachdem er ihn dazu aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen, stünde das Unionsrecht einer nationalen Verfallsregelung gleichwohl nicht entgegen. In einem der beiden Fälle wurde ein Mitarbeiter des Max-Planck- Instituts (MPI) etwa zwei Monate vor dem Ende seines Arbeitsver- hältnisses darum gebeten, seinen Resturlaub zu nehmen, was im Übrigen einer nationalen gesetzlichen Urlaubsregelung entspricht. Der Mitarbeiter nahm jedoch nur zwei Urlaubstage und verlangte von seinem Arbeitgeber nach Beendigung seines Arbeitsverhält- nisses Abgeltung des noch nicht genommenen Restes. Nachdem sich das MPI weigerte zu zahlen, klagte der Mitarbeiter bis zum Bundesarbeitsgericht, das den Rechtsstreit dem EuGH zur Klärung vorlegte. Für die deutsche Rechtslage von Interesse ist nun, dass ein Verfall von restlichen Urlaubsansprüchen nicht mehr automatisch eintritt, wenn sich der Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres nicht um die Gewährung seines restlichen Urlaubs kümmert. Etwaige Ansprüche, können laut EuGH nur dann untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – zum Beispiel durch angemessene Aufklärung – tatsäch- lich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Das muss der Arbeitgeber im Prozess nachweisen. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um einen Arbeitgeber aus dem öffent- lichen Dienst oder der Privatwirtschaft handelt. Interessant wird sein, wie das Bundesarbeitsgericht mit den sich daraus ergebenden Fragen umgeht: Ab wann und in welcher Form wird ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer künftig vor Ablauf des Ur- laubsjahres zu informieren haben? Wie verhält es sich mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen vor dem Hintergrund der gesetz- lichen Übertragungsregel (bis Ende März des Folgejahres)? Wird das Bundesarbeitsgericht einen Verfall analog der Regelungen bei dauerhaft arbeitsunfähigen Arbeitnehmern (15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres) annehmen? Olaf Müller, Rechtsanwälte Endriss und Kollegen Ob Winter- oder Som- merurlaub: Wer seinen Urlaub nicht rechtzeitig beantragt, verliert nicht automatisch den An- spruch darauf. Entscheidung des Bundes­ arbeitsgerichts steht aus Bild: drubig-photo - Fotolia

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