Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Hochrhein-Bodensee

10 | 2018 Wirtschaft im Südwesten 51 STEUERN Praxiswissen WAS BEDEUTET KOMPETENZ? INDUSTRIEBAU www.buehrer-wehling.de IMMOBILIEN Kaufen · Vermieten Neue Richttafeln für Pensionsrückstellungen Ergebnisbelastung in den Jahresabschlüssen D ie Richttafeln der Heubeck AG, die in Deutschland als allgemein anerkannte Grundlage zur Berechnung der Pensionsrück- stellungen herangezogen werden, wurden am 20. Juli aktualisiert (Heubeck-Richttafeln RT 2018 G). Basierend auf aktuellen Statistiken der gesetzlichen Rentenver- sicherung sowie des statisti- schen Bundesamtes spiegeln die Richttafeln die jüngsten Entwicklungen bei Sterblich- keits-, Invalidisierungs-, Verhei- ratungs- und Fluktuationswahr- scheinlichkeiten wider. Erstmals werden auch sozioökonomische Auswirkungen berücksichtigt, wonach Arbeitnehmer mit ei- nem höheren Alterseinkommen eine höhere Lebenserwartung haben. Der Effekt auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hängt von den Mitarbeiterbeständen sowie den Ver- sorgungsregelungen ab. Heubeck erwartet in der Steuerbilanz eine Zuführung zur Pensions- rückstellung zwischen 0,8 und 1,5 Prozent. Nach handelsrechtlichen und internationalen Bewertungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,5 bis 2,5 Prozent deutlich höher. Während handelsrechtlich und nach interna- tionalen Grundsätzen die Heubeck-Richtta- feln in der aktualisierten Form aufgrund neu- erer und besserer Erkenntnisse unmittelbar für den nächsten zu erstellenden Abschluss an- zuwenden sind, muss das Bun- desfinanzministerium (BMF) die neuen Rechengrundlagen für die steuerliche Bewertung zunächst anerkennen. Ein entsprechen- des BMF-Schreiben wird erwartet, wahr- scheinlich mit einem Übergangszeitraum für die Erstanwendung der neuen Richttafeln. Steuerlich hat die Verteilung des Anpas- sungsaufwands aufgrund der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter Rech- nungsgrundlagen über mindestens drei Jahre zu erfolgen (§ 6a Abs. 4 S. 2 EStG). Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH Vorsteuerabzug aus Rechnungen Ausstellungsdatum reicht als Angabe aus E ine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss Angaben zur Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Dabei kann nach § 31 Abs. 4 UStDV als Liefer- bzw. Leis- tungszeitpunkt der Kalender- monat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass sich die Angabe des Ka- lendermonats als Leistungszeitpunkt auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (Urteil vom 01.03.2018 – V R 18/17). Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung kann also als Angabe des Zeitpunkts der Lieferung bzw. Leistung im Sinne von § 31 Abs. 4 USt- DV anzusehen sein. Die Steuerverwaltung darf sich nicht auf eine reine Prüfung der Rechnung beschränken, sondern muss auch die zusätzlichen, vom Steuerpflichtigen bei- gebrachten Informationen berücksichtigen. Dabei ist auch die Branchen- üblichkeit zu berücksichtigen. Im Streitfall ging es um Pkw- Lieferungen, die branchenüb- lich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rech- nungserteilung ausgeführt worden waren. Hat der BFH in der Vergangenheit bisweilen strenge Anforderungen an die Rechnungsan- gabe des Leistungszeitpunkts gestellt, führt die neue Entscheidung nunmehr zu einer Erleichterung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Dennoch sollte auch in Zu- kunft auf eine sorgfältige Rechnungstellung geachtet werden. Denn wie der BFH betont, ist die Erleichterung des Vorsteuerabzugs einzelfallabhängig. Stefan Lammel Friedrich Graf von Westphalen & Partner Entscheidung erleichtert den Vorsteuerabzug Zuführung zwischen 0,8 und 1,5 Prozent erwartet

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