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Praxiswissen

STEUERN

Gewerbliche Prägung der „Einheits-GmbH & Co. KG“

Bundesfinanzhof schafft Rechtssicherheit

V

on einer Einheits-GmbH & Co. KG spricht man,

wenn die Anteile an der persönlich haftenden Ge-

sellschafterin, der sogenannten Komplementär-GmbH,

nicht von den Kommanditisten gehalten werden, son-

dern von der KG selbst. Diese Gestaltung birgt das

Potenzial für Interessenkonflikte: Die Geschäftsführer

der Komplementär-GmbH würden in ihrer Eigenschaft

als Vertreter der alleinigen GmbH-Gesellschafterin

(der KG) in der Gesellschafterversammlung der Kom-

plementär-GmbH über ihre eigene Bestellung oder

Abberufung entscheiden können. Üblich ist es daher,

die Ausübung der Gesellschafterrechte der KG in der

Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH

den Kommanditisten zu übertragen.

Bislang war umstritten, ob diese Übertragung eine Ge-

schäftsführungsbefugnis der Kommanditisten im Sinne

von Paragraf 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuerge-

setzes (EStG) begründet, die einer gewerblichen Prä-

gung der Einheits-GmbH & Co. KG entgegenstünde. Der

Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dies

nicht der Fall ist (Urteil vom 13.07.2017, Az. IV R 42/14).

Denn die geschilderten Regelungen zur Vermeidung

von Interessenkollisionen beträfen unmittelbar nur den

Rechtskreis der Komplementär-GmbH und nicht die

Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG.

Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis erfreulich,

weil die Einheits-GmbH & Co. KG helfen kann, Gestal-

tungsaufwand zu reduzieren. So entfällt die aufwändige

Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge der KG

und der Komplementär-GmbH. Wer eine Einheits-GmbH

& Co. KG verwenden möchte, sollte aber die Einhaltung

der Vorgaben des BFH sicherstellen, um unerwünschte

Steuerfolgen zu vermeiden – egal ob die gewerbliche

Prägung oder (zum Beispiel bei Private Equity Fonds)

gerade deren Fehlen angestrebt wird.

Stefan Lammel,

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Zur Bedeutung von Tax-Compliance-Management-Strukturen

Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit

D

ie Finanzverwaltung wertet die Einführung ei-

nes Tax-Compliance-Management-Systems

seit Änderung des Anwendungserlasses zu Para-

graf 153 der Abgabenordnung (AO) bei der Korrek-

tur beziehungsweise Entdeckung einer fehlerhaften

Steuererklärung/-anmeldung als Indiz gegen das

Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Der Bun-

desgerichtshof (BGH) ist nun sogar noch einen Schritt

weiter gegangen: Sollte es durch den Vorwurf einer

Pflichtverletzung eines Organs oder eines Mitarbei-

ters zu einer gegen das Unternehmen festgesetzten

Geldbuße kommen, sind eingeführte Tax-Compliance-

Strukturen bei der Höhe der Geldbuße (mindernd) zu

berücksichtigen.

Im Urteilsfall (Az.: 1 StR 265/16) ging es um Schmier-

geld- und Provisionszahlungen eines Rüstungsun-

ternehmens. Vor dem Landgericht musste sich der

Prokurist des Unternehmens unter anderem wegen

Beihilfe zur Steuerhinterziehung verantworten. Ge-

gen das Unternehmen selbst wurde eine Geldbuße in

sechsstelliger Höhe festgesetzt. Der BGH hob diese

Entscheidung jedoch auf und verwies das Verfah-

ren an das Landgericht zurück, um in der erneuten

Entscheidung die Geldbuße aufgrund vorliegender

effektiver (Tax-)Compliance-Strukturen signifikant zu

mindern. Für die Bemessung einer Geldbuße als Folge

eines aktuellen Strafverfahrens hält es der BGH nach

aktueller Rechtsprechung sogar für relevant, ob das

Unternehmen noch während des Verfahrens seine

Regelungen und betriebsinternen Abläufe so optimiert

hat, dass vergleichbare Normverletzungen künftig

deutlich erschwert werden.

Damit ist dringend angeraten, selbst im Fall von

laufenden Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren

(effiziente) Tax-Compliance-Management-Strukturen

einzuführen und zu dokumentieren, um so die Höhe

einer möglichen Geldbuße zu mindern. Insgesamt

sollte in den Unternehmen eine verstärkte Auseinan-

dersetzung mit dem Thema Tax-Compliance erfolgen.

Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH

Gestaltungs-

aufwand

kann redu-

ziert werden

Auseinander-

setzung mit Thema

Tax-Compliance

ist sinnvoll

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