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6 | 2016

Wirtschaft im Südwesten

57

Öffentliche Aufträge

Neuer Rechtsrahmen

M

it einer umfassenden Reform, die am 18. April in

Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für

die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der soge-

nannten EU-Schwellenwerte reformiert, modernisiert,

vereinfacht und anwenderfreundlicher gestaltet. Die

Schwellenwerte betragen aktuell für Bauaufträge 5,225

Millionen Euro, für Dienst- und Lieferaufträge 209.000

Euro, für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundes-

behörden 135.000 Euro, für Dienst- und Lieferaufträge

von Sektorenauftraggebern 418.000 Euro. Seit 18. April

2016 gelten die neuen Schwellenwerte für die Vergabe

von Konzessionsverträgen von 5,225 Millionen Euro.

Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen erhalten

zukünftig mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher

Aufträge. Durch die Reform werden drei neue EU-Richt-

linien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und

Konzessionen umgesetzt.

Warenursprung nach Unionszollkodex

Änderungen durch

Unionszollkodex

Das Ursprungszeugnis:

Auch nach der neuen Geset-

zeslage erhalten alle Unternehmen ihr Ursprungszeugnis

(UZ) bei der zuständigen IHK. Es wird neue Formulare

geben, die sich jedoch nur unwesentlich von den alten

unterscheiden. Der Vordruck lautet nun auf „Europäi-

sche Union“, wo sonst die „Europäische Gemeinschaft“

stand. Die bisherigen Formulare können noch bis 2019

aufgebraucht werden. Als Warenursprung ist zukünftig

die „Europäische Union“ oder der Nationalstaat zu nen-

nen. Die Ermittlung des Warenursprungs nimmt die IHK

auch weiterhin danach vor, wo die letzte wesentliche

Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.

Die Lieferantenerklärung:

Mit Inkrafttreten des Uni-

onszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 ist die bisheri-

ge Verordnung zur Lieferanterklärung entfallen. Der

Wortlaut bleibt jedoch auch nach neuer Rechtslage

unverändert. Kommentierte Vorlagen mit Fußnoten

und Erläuterungen wurden von der Zollarbeitsgrup-

pe des DIHK erarbeitet und sind über die regionalen

Kammern erhältlich.

Eine wichtige Änderung gibt es bei der Gültigkeitsfrist

von Lieferantenerklärungen. Zukünftig sind diese nur

noch mit Beginn des Ausstellungsdatums gültig. Soll

die Lieferantenerklärung auch für bereits gelieferte

Waren abgegeben werden, so ist eine gesonderte, ma-

ximal ein Jahr rückwirkende Erklärung möglich, die mit

dem Tag der Ausstellung endet.

Der Zoll hat die wichtigsten Auswirkungen des

UZK auf das Präferenzrecht in einem Infoblatt mit

Beispielen unter

www.zoll.de

veröffentlicht