6 | 2016
Wirtschaft im Südwesten
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Öffentliche Aufträge
Neuer Rechtsrahmen
M
it einer umfassenden Reform, die am 18. April in
Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für
die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der soge-
nannten EU-Schwellenwerte reformiert, modernisiert,
vereinfacht und anwenderfreundlicher gestaltet. Die
Schwellenwerte betragen aktuell für Bauaufträge 5,225
Millionen Euro, für Dienst- und Lieferaufträge 209.000
Euro, für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundes-
behörden 135.000 Euro, für Dienst- und Lieferaufträge
von Sektorenauftraggebern 418.000 Euro. Seit 18. April
2016 gelten die neuen Schwellenwerte für die Vergabe
von Konzessionsverträgen von 5,225 Millionen Euro.
Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen erhalten
zukünftig mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge. Durch die Reform werden drei neue EU-Richt-
linien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen umgesetzt.
tö
Warenursprung nach Unionszollkodex
Änderungen durch
Unionszollkodex
Das Ursprungszeugnis:
Auch nach der neuen Geset-
zeslage erhalten alle Unternehmen ihr Ursprungszeugnis
(UZ) bei der zuständigen IHK. Es wird neue Formulare
geben, die sich jedoch nur unwesentlich von den alten
unterscheiden. Der Vordruck lautet nun auf „Europäi-
sche Union“, wo sonst die „Europäische Gemeinschaft“
stand. Die bisherigen Formulare können noch bis 2019
aufgebraucht werden. Als Warenursprung ist zukünftig
die „Europäische Union“ oder der Nationalstaat zu nen-
nen. Die Ermittlung des Warenursprungs nimmt die IHK
auch weiterhin danach vor, wo die letzte wesentliche
Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
Die Lieferantenerklärung:
Mit Inkrafttreten des Uni-
onszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 ist die bisheri-
ge Verordnung zur Lieferanterklärung entfallen. Der
Wortlaut bleibt jedoch auch nach neuer Rechtslage
unverändert. Kommentierte Vorlagen mit Fußnoten
und Erläuterungen wurden von der Zollarbeitsgrup-
pe des DIHK erarbeitet und sind über die regionalen
Kammern erhältlich.
Eine wichtige Änderung gibt es bei der Gültigkeitsfrist
von Lieferantenerklärungen. Zukünftig sind diese nur
noch mit Beginn des Ausstellungsdatums gültig. Soll
die Lieferantenerklärung auch für bereits gelieferte
Waren abgegeben werden, so ist eine gesonderte, ma-
ximal ein Jahr rückwirkende Erklärung möglich, die mit
dem Tag der Ausstellung endet.
tö
Der Zoll hat die wichtigsten Auswirkungen des
UZK auf das Präferenzrecht in einem Infoblatt mit
Beispielen unter
www.zoll.deveröffentlicht




