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Ab dem 17. Februar gelten in Folge des Digital Services Act (DSA) einige neue Pflichten für Unternehmen, die einen Webshop betreiben. Dazu gehören unter anderem das rechtzeitige Einrichten von Kontaktstellen für Nutzer und Behörden, das Veröffentlichen von Transparenzberichten, das Anpassen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie gegebenenfalls das Einrichten eines Meldesystems.
Wichtig zu wissen: Der DSA gilt dabei nicht nur für sehr große Onlineplattformen (im Verordnungsjargon: VLOP) wie Zalando, Amazon, Booking.com, Facebook oder Google, sondern für sämtliche Onlinevermittlungsdienste. Damit ist jedes Unternehmen betroffen, das einen Webshop betreibt.
Auf die Details kommt es an
Ausschlaggebend dafür, welche Pflichten zu erfüllen sind, ist, in welche Kategorie von Onlinevermittlungsdiensten der Anbieter fällt. Grundsätzlich unterscheidet der DSA vier Kategorien:
Ob der Betreiber eines Webshops in eine dieser Kategorien eingeordnet wird und in welche, kann von Details abhängen und die daraus folgenden Pflichten sind vielfältig. Deshalb ist eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall empfehlenswert.
Der Digital Services Act gilt nicht nur für sehr große Onlineplattformen. Jedes Unternehmen, das einen Webshop betreibt, ist betroffen.
Pflichten für alle Webshopbetreiber nach dem DSA
Unabhängig davon, ob ein Webshop als Onlineplattform – die letzte Kategorie in der obigen Aufstellung – zu qualifizieren ist oder nicht, hat er ab Mitte Februar in jedem Fall folgende Pflichten zu erfüllen, die für alle Onlinevermittlungsdienste gelten:
Auflagen für Anbieter, die Nutzerinhalte speichern
Ist der Webshop ein Hosting-Dienst, speichert er also Nutzerdaten und -inhalte, muss der Betreiber folgenden weiteren Pflichten nachkommen:
Wenn Nutzer kommentieren und werten dürfen…
Bei einer Bewertungs- und Kommentarfunktion werden die von den kommentierenden Nutzern hinterlegten Inhalte für längere Zeit gespeichert. Da diese vom Anbieter im Auftrag des Nutzers veröffentlicht werden, wäre der Webshop als Onlineplattform einzuordnen – mit den entsprechenden erweiterten Pflichten. Das gilt – als Ausnahme – dann nicht, wenn die öffentliche Verbreitung von Informationen lediglich eine unbedeutende Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, wie zum Beispiel bei der Kommentarfunktion einer Onlinezeitung, deren Hauptfunktion die Veröffentlichung von Nachrichten ist. Bei Social-Media-Plattformen dagegen ist die Kommentarfunktion eine Hauptfunktion.
In einem Webshop könnte die Bewertungs- und Kommentarfunktion vergleichbar zur Onlinezeitung als bloße Nebenfunktion des Hauptdienstes gesehen werden. Dann wäre ein Webshop mit Kommentarfunktion lediglich als Hosting-Dienst zu qualifizieren – mit dem Vorteil geringerer Pflichten als eine Onlineplattform. Gute Argumente sprechen dafür. Abschließend beantwortet werden kann diese Frage erst, sobald Rechtsprechung zum DSA vorliegt.
Text: Birgit Münchbach, Advant Beiten
Bild: Adobe Stock/ Lakee MNP
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