„Die Last trägt vor allem die jüngere Generation“
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Im Dezember 2025 überraschte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mit einer Presseerklärung: Ausgerechnet ein staatliches Unternehmen soll mit einer vollmundigen Klimaaussage Verbraucher in die Irre führen, die DUH habe deshalb Klage gegen die Badische Staatsbrauerei Rothaus eingereicht. Der Vorwurf: Die Werbung der Brauerei mit dem Slogan „Klimapositiv 2030“ suggeriere, dass man „mit jedem Schluck Bier“ zur Klimapositivität beitrage. Die Brauerei erkläre aber nicht, wie sie dieses Ziel erreichen wolle.
Die Klage ist ein prominentes Beispiel für die rechtlichen Probleme so genannter Green Claims: Werbung mit unzutreffenden oder unscharfen Umweltaussagen kann Verbraucher in die Irre führen. Das gilt schon jetzt europaweit, obwohl die dazu passende EU-Regulierung noch hinterherhinkt:
Auf EU-Ebene sollen insbesondere die Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims Directive) und die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) die Richtung weisen, letztere soll Ende März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Green Claims Directive soll Standards für Umweltbehauptungen schaffen. Unternehmen müssen ihre Aussagen wissenschaftlich belegen und transparent kommunizieren. Die Empowering Consumers Directive ergänzt diese Vorgaben, indem sie irreführende Umweltversprechen verbietet.
Das Richterrecht nimmt vieles hiervon vorweg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Juni 2024 über eine Werbung des Süßwarenherstellers Katjes mit dem Begriff „klimaneutral“ zu entscheiden und streng geurteilt. „Klimaneutral“ könne sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess, als auch im Sinne einer bloßen Kompensation verstanden werden. Beides sei nicht gleichwertig und müsse deshalb in der Werbung selbst erläutert werden (I ZR 98/23). Katjes verlor den Prozess: Man hatte nicht CO2-neutral produziert, sondern über einen Drittanbieter CO2 kompensiert.
Mit der aktuellen Klage gegen Rothaus stößt die DUH genau in diese Kerbe: Welche Anforderungen muss ein Unternehmen für den Slogan „Klimapositiv 2030“ erfüllen? Hinter dem Slogan steht, so Rothaus, ein Konzept zur „Reduzierung bzw. Überkompensation unseres CO2-Ausstoßes bis 2030“ (www.rothaus.de/klimapositiv2030, abgerufen am 23.12.2025). Die Brauerei will dazu unter anderem eigenen Solar- und Windstrom erzeugen und veröffentlicht einen umfangreichen Zeit- und Aktionsplan auf ihrer Webseite. Ob das reicht, um den Slogan zu rechtfertigen? Das muss nun das Landgericht Waldshut-Tiengen entscheiden.
Für Unternehmen, die mit ihren Nachhaltigkeitserfolgen werben möchten, bedeutet das alles einen Zwang zum überlegten Umgang mit Fakten und Formulierungen:
Zusammenfassend bieten Green Claims Unternehmen die Möglichkeit, sich als nachhaltig und verantwortungsbewusst zu positionieren. Das funktioniert aber nur, wenn die Werbung transparent und nachvollziehbar ist.
Holger Weimann ist Rechtsanwalt bei Advant Beiten mit Sitz in Freiburg, München u.a.
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