Was Arbeitgeber beachten müssen

Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie Mitarbeitereinsätze in Ländern der Europäischen Union melden und seit Juli 2020 außerdem ihren Mitarbeitern die ortsüblichen Löhne im EU-Einsatzland zahlen müssen. Um hier Wissen zu generieren und eine Übersicht zu schaffen, informierten Frédéric Carrière, Länderexperte für Frankreich bei der IHK Südlicher-Oberrhein, sowie Christina Grewe, Länderexpertin für Belgien und Luxemburg der EIC Trier Europa- und Innovationscentre GmbH, in einer Veranstaltung der IHK Hochrhein-Bodensee Ende September über die verschiedenen Pflichten. Die Spezialisten zeigten den Teilnehmern anhand von Praxisfällen auf, welche länderspezifischen Meldevorschriften sowie arbeitsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden müssen.
Bild: IHK

Entsenden deutsche Unternehmen Mitarbeiter für Arbeitseinsätze nach Frankreich, Belgien oder Luxemburg, müssen die unterschiedlichen nationalen Vorschriften beachtet werden. Jedes der drei Länder verfügt über ein Onlinemeldeportal für die Vorabmeldung von Arbeitseinsätzen. Bei Nichteinhaltung der Vorabmeldung sowie der Dokumentationspflicht (mitzuführende Dokumente wie A1-Bescheinigung, Meldebestätigung, Arbeitszeitrapport, in die jeweilige Landessprache übersetzte Arbeitsverträge) oder bei Verstoß gegen Mindestlohnvorschriften, Mindest­ruhe- und Pausenzeiten werden empfindliche Strafen pro Mitarbeiter fällig. Arbeitseinsätze in einem EU-Mitgliedsland müssen folglich sorgfältig geplant werden.

Lga

Eine Übersichtstabelle der geltenden Bestimmungen der EU-Mitgliedsstaaten für Mitarbeiterentsendungen findet sich unter www.konstanz.ihk.de Dok-Nr 3743692.

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