Finanzämter dürfen hohe Zinsen verlangen
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Kommunen müssen Jahr für Jahr Millionen von Euro berappen, um Einmalkaffeebecher, Pommestüten, Zigarettenkippen oder rund um den Jahreswechsel Feuerwerksreste aus den städtischen Anlagen zu entfernen. Verursacher sind in erster Linie die Konsumenten, aber aus Sicht der Europäischen Union (EU) indirekt auch die Anbieter von Kunststoffbechern und ähnlichen „Wegwerfprodukten“. Der EU-Gesetzgeber hat deshalb die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Hersteller oder Befüller von Kunststoffeinwegverpackungen (mehr dazu siehe Kasten) an der Finanzierung der Reinigung von Städten und zum Beispiel Stränden zu beteiligen.
Das Einwegkunststofffondsgesetz listet in seiner Anlage 1 (Seite 13) die Produkte auf, die ab 2024 zumindest eine Meldepflicht nach sich ziehen:
Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt;
ba
In Deutschland ist dazu ein neues „Einwegkunststofffondsgesetz“ verkündet worden, welches stufenweise in Kraft tritt. Betroffene Unternehmen müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und ab 2024 jährlich melden, wie viel Einwegkunststoff sie in Verkehr gebracht haben.
Meldepflicht trotz Bagatellgrenze
Diese Meldungen bilden die Grundlage für die neu zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststofffonds. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen unter anderem die Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“). Die Höhe der Abgabesätze muss noch in einer zugehörigen Verordnung festgelegt werden.
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und auch bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, das heißt die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle definierten Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten.
Wer muss konkret bezahlen?
Man kann den Kreis der betroffenen Erst-Inverkehrbringer in Deutschland in drei Gruppen einteilen:
Bei den beiden erstgenannten Punkten sind die tatsächlichen Kunststoffproduzenten oder -importeure gemeint, beispielsweise ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee – und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten.
Dagegen wird beim letztgenannten Punkt nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern der Befüller, der zum Beispiel als Kinobetreiber Popcorn in Tüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle aus der letzten Kategorie werden die ersten beiden Fälle in etwa um das Zehnfache übersteigen.
Text: ba
Bild: Adobe Stock/ White bear studio
Weitere Infos und Link zum Gesetz unter www.ihk.de/freiburg – 5805384
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