Von wegen klein, gelb und harmlos
Ein Daumen nach oben, ein zustimmendes Klatschen, ein feiernder Smiley: Bildzeichen sind aus der digitalen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Immer häufiger sind deshalb Gerichte...
In dem verhandelten Fall war ein seit 2018 bei einem international tätigen Luftfahrtunternehmen – arbeitsvertraglich war irisches Recht vereinbart – Pilot bislang in Nürnberg „stationiert“. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er auch an anderen Orten „stationiert“ werden könne. Aufgrund einer Entscheidung der Luftfahrtgesellschaft, die Homebase am Flughafen in Nürnberg aufzugeben, versetzte diese den Mitarbeiter an ihre neue Homebase nach Bologna.
Arbeitsvertraglich war eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, womit auch eine Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort in Betracht kam. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in Deutschland war dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Maßnahme habe auch billigem Ermessen entsprochen, zumal die Versetzung Folge einer unternehmerischen Entscheidung gewesen sei, den Heimatflughafen in Nürnberg aufzugeben und nach Italien zu verlegen. Offene Stellen an einem anderen inländischen Stationierungsort waren nicht vorhanden.
Die Entscheidung könnte insbesondere Auswirkungen auf Unternehmen haben, die im Dreiländereck international tätig sind.
Text: Olaf Müller, Endriß & Kollegen
Bild: Adobe Stock – Ironwool
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