Sozialversicherungspflicht von ­Gesellschaftern und Geschäftsführern

Muss ein mitarbeitender Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge bezahlen? Mit einer Serie von Urteilen vom November 2015 hat das Bundessozialgericht die Karten bei dieser Frage bereits neu gemischt. Gesellschafter, die Kraft ihres Stimmrechts von den übrigen Gesellschaftern nicht überstimmt werden können, bleiben weiterhin versicherungsfrei.
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Minderheitsgesellschafter, die als Geschäftsführer oder als Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen tätig sind, werden aufgrund dieser sogenannten Novemberurteile des Bundessozialgerichts neuerdings jedoch von der Deutsche Rentenversicherung Bund rigoros zur Beitragszahlung herangezogen. Dies kann zu Beitragsnachforderungen in der Größenordnung sechsstelliger Beträge führen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund arbeitet derzeit intensiv Altfälle auf und legt hierbei einen Schwerpunkt auf Baden-Württemberg. Mitarbeitende Gesellschafter sollten daher dringend ihren sozialversicherungsrechtlichen Status klären.

In der Veranstaltung erläutert Rechtsanwalt Rolf Stagat, GDK Rechtsanwälte Gäng, Kramer, Döring, Stagat PartGmbH, die Novemberurteile des Bundessozialgerichts und zeigt auf, wie man sich als mitarbeitender Gesellschafter ohne Beteiligungsmehrheit auf die neue Rechtsprechung einstellen sollte.

Die Veranstaltung findet am 3. Mai am IHK-Standort Konstanz statt, am 5. Mai am IHK-Standort Schopfheim. Beginn ist jeweils um 16 Uhr. Die Teilnahmegebühr beträgt 90 Euro.

Text: Mu
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