Herausforderung Energiesicherheit
Mehr als 60 politisch und wirtschaftlich Interessierte aus der Schweiz und Deutschland kamen beim Martini-Apéro im Seemuseum Kreuzlingen zusammen. Eingeladen hatten der schweizerische Arbeitgeberverband...
Herr Gräble, worum handelt es sich bei der elektronischen Gestellungsmitteilung?
Julian Gräble: Früher ging ein Unternehmer, der Waren aus der Schweiz nach Deutschland bringen wollte, zum Zoll und präsentierte seine Ware. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Die Gestellungsmitteilung der Ware an den Zoll darf nicht mehr durch Präsentation oder ein Papierdokument erfolgen, sondern nur noch elektronisch. Die eGestellung ist dabei nicht zu verwechseln mit der summarischen Eingangsanmeldung, der ICS 2, mit der Unternehmen vorab melden, dass sie Waren nach Deutschland verbringen möchten. Diese ist beim Import auf dem Land- oder Schienenweg aus der Schweiz weiterhin nicht nötig.
Welche Schwierigkeiten kommen durch die Umstellung auf die Unternehmen zu?
Unternehmen müssen die Software haben, mit der die elektronische Mitteilung übertragen werden kann. Außerdem braucht derjenige, der die Ware einführen möchte, an jedem Grenzübergang eine Freischaltung durch die Zollbehörden, damit die Mitteilung elektronisch übertragen werden kann.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten bei ihrem Zollagenten oder ihrem Spediteur erfragen, ob sie an den jeweiligen Grenzen bewilligt sind. Wenn sie keinen Zollagenten oder Spediteur haben, müssen sie die einzelnen Zollstellen an den Grenzen kontaktieren und sich jeweils freischalten lassen. Unternehmen sollten sich außerdem dringend mit ihrem Softwareanbieter in Verbindung setzen, um zu prüfen, ob ihr Programm das benötigte Modul für die eGestellung hat. Dieses Modul muss freigeschaltet werden, und zwar sowohl vom Softwareanbieter als auch von der Generalzolldirektion.
Wen betrifft die eGestellung?
Sie betrifft alle, die Waren aus der Schweiz in die Europäische Union importieren. Exporte in die Schweiz sind nicht betroffen.
Welche Warenimporte sind ausgenommen?
Ausgenommen sind Waren, die nur vorübergehend eingeführt werden, Waren, die mit einem Carnet ATA abgewickelt werden, und Waren, die in einem Transitdokument aufgeführt sind, soweit der Transit nicht erst an der Grenzzollstelle eröffnet wird.
Text: jb
Bild: Adobe Stock – ipopba
Weitere Veranstaltungen unter www.ihk.de/konstanz – 5671770
Mehr als 60 politisch und wirtschaftlich Interessierte aus der Schweiz und Deutschland kamen beim Martini-Apéro im Seemuseum Kreuzlingen zusammen. Eingeladen hatten der schweizerische Arbeitgeberverband...
Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut sagt Einsatz für Einpersonen- und Kleinstunternehmen zu.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg führt das Programm „Erfolgreich ausgebildet – Ausbildungsqualität sichern“ in den Jahren 2023 und 2024 fort und...
Nach drei ganz schwachen Jahren wächst die Hoffnung auf einen zarten Aufschwung. Das belegen diverse Umfragen, die steigende Kreditnachfrage bei...
Die USA sind wichtigster Handelspartner für die Unternehmen der Region – allerdings kein sehr verlässlicher mehr. Umso wichtiger sei es...