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In dem verhandelten Fall klagte eine Mitarbeiterin, die zwei Jahre vor der Altersrente stand, gegen ihre Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Das BAG stellte fest, dass bei der Gewichtung des Lebensalters die Relevanz abnimmt, wenn der Arbeitnehmer bereits eine (vorgezogene) Altersrente abschlagsfrei bezieht oder wenn der Mitarbeiter rentennah ist. Das ist er, so die Richter, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Kündigungsdatum eine abschlagsfreie Rente wegen Alters oder die Regelaltersrente beziehen kann.
Diese positiven Aussichten hätten jüngere Mitarbeiter nicht, argumentierte das BAG, deshalb käme in solchen Fällen keine verstärkte Schutzwürdigkeit wegen des Alters mehr zum Tragen. Ausdrücklich ausgenommen davon sind aber schwerbehinderte Menschen, die kurz vor einer Altersrente stehen.
Text: uh
Bild: Adobe Stock/deagrezz
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