Registrierpflicht ante portas

Wer eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) betreibt, muss dies bis zum 1. Dezember 2023 bei der Genehmigungsbehörde anzeigen. Betroffen sind Anlagen, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden. Dies ergibt sich aus § 6 der 44. BImSchV („Registrierung von Feuerungsanlagen“). Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Das Land Baden-Württemberg schreibt dazu die Nutzung eines Formblatts vor, das unter http://gaa.baden-wuerttemberg.de (unter „Formulare“) zu finden ist.
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Betroffen sind mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen einem und 50 Megawatt und im Fall von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen auch kleinere Anlagen. Ausnahmen werden in § 1 Abs. 2 aufgezählt, zum Beispiel Wärmebehandlungsanlagen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren in der chemischen Industrie. Nach Abschluss der Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30. September 2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen.

Zuständige Behörden sind die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten oder die Regierungspräsidien, falls ein Betrieb in deren Überwachungszuständigkeit fällt. Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Text: ba
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Wilfried Baumann
Telefon: 0761 3858-265
Mail: wilfried.baumann@freiburg.ihk.de

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