Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green-Deal- und Fit-for-55-Paketes der Europäischen Union (EU). Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Ein zentraler Bestandteil, um das zu erreichen, ist die CO2-Bepreisung durch den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Unternehmen erhalten oder kaufen und verkaufen darüber „Verschmutzungsrechte“. Den Kauf von Emissionszertifikaten könnte ein Unternehmen derzeit allerdings umgehen, indem es die eigene Produktion – und damit seine Emissionen – ins außereuropäische Ausland verlagert oder von dortigen Herstellern Teile bezieht.
Um diesen sogenannten Carbon Leakage, der die Klimaziele der EU torpedieren würde, zu verhindern, wird nun – als unterstützender Mechanismus zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem – der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) eingeführt. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden darüber verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Infos und Termine
Die Gesetzestexte:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems unter https://eur-lex.europa.eu – 52021PC0564
Entwurf für die Durchführungsvorschriften (PDF in Englisch) unter
Große Teile der Industrie betroffen
CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines solchen CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich der Europäische Rat und das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 mit der Kommission auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt. Mitte Juni 2023 wurde der Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht und soll bis zum Spätsommer angenommen werden.
Der Entwurf sieht eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen vor. Die EU-Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, an der sich alle interessierten Kreise und Unternehmen beteiligen können.
Die nachfolgenden Informationen basieren deshalb auf dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern.
Ab wann greift CBAM und was ist zu tun?
In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 bestehen für Importeure zunächst mal erste Berichts- und Meldepflichten.
Diese Pflichten beinhalten
- die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant beziehungsweise Produktionsstätte,
- einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten
- die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland;
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III der Verordnung beschriebenen Methode;
- die gesamten indirekten Emissionen,
- den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Der erste Bericht für das Quartal IV/2023 werde bereits zum 31. Januar 2024 fällig, wie Experten der Anwalts- und Steuerberatungskanzlei CMS Hasche Sigle in einem Blogbeitrag anmerken.
Ab dem Jahr 2026 müssen Unternehmen entsprechend ihrer Emissionsberechnungen dann CBAM-Zertifikate kaufen. Ab diesem Zeitpunkt kann auch nur noch ein „zugelassener Anmelder“ die unter CBAM fallenden Waren importieren.
Welche Güter sind betroffen?
Die von CBAM erfassten Waren sind im Anhang I des Verordnungsentwurfs anhand ihres HS-Codes beziehungsweise ihrer Zolltarifnummer klar definiert.
Derzeit sind betroffen (Angaben ohne Gewähr):
- Zement (25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000)
- Elektrizität/Strom (27160000)
- Düngemittel (28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105)
- Eisen und Stahl (7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326)
- Aluminium (7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616)
- Wasserstoff (280410000)
Dass die Liste im Laufe der Zeit auf weitere Warengruppen ausgeweitet wird, ist sehr wahrscheinlich.
Ausgenommen sind derzeit…
- Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten, insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.
Was sollten Unternehmen jetzt schon tun?
- Festlegen, wer im Betrieb für die Meldepflichten verantwortlich ist.
- Die eigenen Lieferketten prüfen: Werden CBAM-Waren importiert? Aus welchen Ländern stammen sie?
- Informationen bei den eigenen Lieferanten einholen: Wie hoch sind die CO2-Emissionen bei der Produktion? Werden bereits Abgaben darauf im Herstellungsland gezahlt?
- Augen und Ohren offenhalten: Der Verordnungsentwurf lässt noch die eine oder andere Frage offen. In den kommenden Monaten wird es verstärkt Informationsveranstaltungen unter anderem von Seiten der IHKs geben (siehe unten).
Kammern für Augenmaß und Nachbesserung
Die „übereilte und sehr bürokratische Umsetzung“ des CBAM bedeute für viele deutsche Unternehmen eine erhebliche Belastung, kritisiert DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier. Um sich auf den für den 1. Oktober vorgesehenen Start vorbereiten zu können, benötigten die Betriebe wichtige Informationen, die noch immer fehlten.
Angesichts der Rechtsunsicherheit gerade bei den hochkomplexen Berechnungs- und Nachweismethoden seien „Nachbesserungen dringend nötig, etwa in Form von Bagatellgrenzen und Zeitaufschub“, stellt Treier klar. Er fordert die relevanten Behörden der Bundesregierung und der EU-Kommission auf, rasch eine große Informationsabfrage zu starten und ein „CBAM-Selbsteinschätzungs-Tool“ zu erstellen, das insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei der Administration unterstützen könne.
Auch mit Blick auf die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen hierzulande ist die DIHK alarmiert: „Für die deutsche Wirtschaft ist es in Zeiten der Energiekrise wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum internationalen Wettbewerbsnachteil werden“, resümiert Treier. „Für energieintensive Branchen sind möglichst weltweite einheitliche Wettbewerbsbedingungen nötig.“
Text: Ingrid Schatter, Ulrike Heitze
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