Interne Meldesysteme einrichten

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ setzt die EU-Whistleblowing-Richtlinie um. Unternehmen mit 250 Beschäftigten und mehr müssen die Anforderungen des Gesetzes bereits umsetzen. Für Betriebe mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt eine Frist bis zum 17. Dezember.
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Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sowie Unternehmen, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungstätigkeiten anfällig und daher hohen Risiken ausgesetzt sind. Hinweisgebende Personen müssen innerhalb dieser Unternehmen („interne Meldestelle“) oder bei Behörden („externe Meldestelle“) insbesondere Verstöße gegen Strafrechtsvorschriften, Bußgeldvorschriften zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder zum Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungsorganen – zum Beispiel Arbeitsschutz oder das Betriebsverfassungsgesetz – sowie Verstöße gegen bestimmte europäische Regelungen melden können.

Zum ursprünglichen Entwurf (siehe WiS 10/2022) hat es nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren und Konsultationen unter anderem mit den Gremien der IHKs zahlreiche Änderungen gegeben, etwa der Verzicht auf anonyme Meldekanäle, längere Aufbewahrungsfristen für die Dokumentation und ein Absenken des Bußgeldrahmens von 100.000 auf 50.000 Euro. Ausführliche Infos zu den neuen Vorschriften erhalten Unternehmen auf den IHK-Webseiten und -Veranstaltungen (siehe unten).

Text: uh
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