Elternzeit & Co. für GmbH-Geschäftsführer
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Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Verkehr bringt, musste sich seit 2019 bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ kostenfrei unter www.verpackungsregister.org registrieren. Zum 1. Juli wird diese Registrierungspflicht ausgeweitet auch auf Unternehmen,
Auch für Brötchen- und Gemüsetüten
Neu betroffen von der Registrierungspflicht sind auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe – also vom „Letztvertreiber“ – mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden. Das sind zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder für Gemüse auf dem Wochenmarkt. Diese Letztvertreiber können zwar wie bisher und zeitlich unbefristet ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem auf ihre Lieferanten delegieren; dennoch müssen sie sich möglichst zeitnah zum 1. Juli unter www.verpackungsregister.org registrieren. Dabei müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“, also anmelden und abrechnen.
Bisherige Eintragungen bei Bedarf ergänzen
Wer bisher schon registriert ist, muss seine Registrierung um einige Angaben ergänzen, falls er nun außerdem unter die erweiterten Registrierungspflichten fällt. Dies gilt zum Beispiel für Unternehmen, deren verpackte Waren sowohl private als auch gewerbliche Endverbraucher erreichen. Dann muss die bisherige Registrierung „im privaten Bereich“ um den „gewerblichen Bereich“ ergänzt werden.
Unverändert nicht registrierungspflichtig bleiben Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben, also keine zusätzliche Verpackung etwa zum Versenden hinzufügen.
Text: Ba
Bild: Adobe Stock, New Africa
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