Erfolgreiches Geschäftsjahr
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Grundform der Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (siehe auch Ausgabe 5/2021, Seite 50). Sie ist rechtsfähig, sofern sie im Außenverhältnis agieren soll und kann künftig in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden. Eine eingetragene GbR kann sich durch Statuswechsel in eine kaufmännisch tätige Offene Handelsgesellschaft umwandeln. Überschreitet ihre Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Gewerbebetrieb, so ist sie zur Um-/Eintragung ins Handelsregister sogar verpflichtet. Der Statuswechsel ist auch umgekehrt möglich: Eine OHG, die nicht mehr kaufmännisch tätig ist, kann einen Statuswechsel zur GbR beantragen und wird dann vom Handelsregister in das Gesellschaftsregister um-/eingetragen.
Geradezu revolutionär sind die künftigen Regelungen über Beschlussmängel bei Personengesellschaften. Bisher führen Mängel eines Gesellschafterbeschlusses stets zu dessen Nichtigkeit. Die Nichtigkeit gilt kraft Gesetzes und muss nicht in einer bestimmten Weise oder innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Das neue Recht gleicht die Rechtslage hingegen derjenigen von GmbHs und Aktiengesellschaften an: Ein Beschluss ist danach nur bei schwerwiegenden Mängeln nichtig. Ansonsten ist ein fehlerhafter Beschluss wirksam, aber anfechtbar. Der anfechtungsbefugte Gesellschafter kann innerhalb von drei Monaten Anfechtungsklage gegen den Beschluss erheben. Klagegegner ist die Gesellschaft. Lässt ein Gesellschafter die Anfechtungsfrist verstreichen, wird der Beschluss bestandskräftig. Das Urteil, mit dem ein Beschluss für nichtig erklärt wird, gilt automatisch für und gegen alle Gesellschafter.
Die Regelungen zur OHG finden – wie bisher – auch auf die Rechtsverhältnisse der Kommanditgesellschaft Anwendung. Dies gilt auch für die neuen Regelungen zur Beschlussfassung. Speziell für die Einheits-GmbH & Co. KG (das heißt eine KG, die selbst Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist) trifft das Gesetz eine bedeutende Grundsatzentscheidung: Während bisher die Rechte in der GmbH-Gesellschafterversammlung nach der Rechtsprechung mittelbar von den Geschäftsführern der GmbH ausgeübt werden, sind hierfür in Zukunft die Kommanditisten zuständig. Bestehende Einheits-GmbH & Co. KGs sollten daher prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag für diese Frage die passenden Regelungen enthält. Im Übrigen gelten stärker als bisher die Regelungen zur GbR als Grundlage der OHG und KG. So gelten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander feste Kapitalanteile nach dem Verhältnis der von den Gesellschaftern jeweils geleisteten Einlage. Im Zweifel bestimmen sich auch die Stimmrechte und die Verteilung von Gewinn und Verlust nach diesem festen Verhältnis, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft.
Text: Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bild: mw1337/Pexels
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