Wenn Messestände, Warenmuster und Co. ins Ausland reisen
Wer als Reisender eine Grenze passiert, braucht Personaldokumente. Ähnliches gilt für Waren, die nur kurzfristig ins Ausland gebracht werden, etwa, weil sie auf einer...
Herzstück des Gesetzes ist die Einrichtung interner und externer Meldestellen. Jeder Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Sektor mit mindestens 50 Beschäftigten ist verpflichtet, eine interne Stelle für die Meldung von Verstößen einzurichten; die externe Meldestelle wird zentral vom Bund eingerichtet.
Ein Whistleblower kann frei wählen, an welche Meldestelle er sich wendet. Neben Verstößen gegen EU-Normen sind insbesondere auch Verstöße gegen nationale straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften erfasst. Zentrales Schutzelement ist das Verbot von Repressalien, beispielsweise Kündigung oder Abmahnung als Folge einer Meldung eines Verstoßes.
Um das Verbot effektiv durchzusetzen, gilt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beschäftigungsgebers: erleidet ein Whistleblower einen derartigen Nachteil, wird vermutet, dass es sich dabei um eine verbotene Repressalie handelt. Der Beschäftigungsgeber hat das Gegenteil zu beweisen.
Es ist mit einem zügigen Inkrafttreten des Gesetzes – voraussichtlich ab Januar 2023 – zu rechnen. Zwar sieht das Gesetz für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor. Für Arbeitgeber mit 250 Beschäftigten und mehr gilt die Pflicht zur Errichtung des internen Meldesystems jedoch unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Unternehmen ist dringend empfohlen, interne Meldestellen zeitnah einzurichten. Bestehende Compliance-Systeme sollten auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro.
Text: Barbara Mayer, Advant Beiten
Bild: Adobe Stock – miniartkur
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