Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

§ 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Ab- stimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der IHK Schwarz- wald-Baar-Heuberg. Einladungen (Vorbereitung, Durchfüh- rung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordent- lichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mit- glieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüfer- delegation zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwie- genheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. (2) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffent- lich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch nach den von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, in deren Bezirk die zu prüfende Person a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder c) ihren/seinen Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungs- voraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK Schwarzwald- Baar-Heuberg zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Absatz 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der IHK 23 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage

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