Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertrete- rinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistun- gen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistun- gen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüf- linge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflege- verhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 ge- geben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelega- tion. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwir- kung trifft die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Aus- geschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Be- schlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg mitzu- teilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsge- mäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg die Durch- führung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsa- men Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objek- tive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdele- gationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und dass ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder (mindestens drei) mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich- heit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Aus- schlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 1 und 2 ent- sprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage 6

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