Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfen- den eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und inner- halb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfenden Personen und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezoge- nen Daten sind einzuhalten. § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn 1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind, 2. die zu prüfenden Personen mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die zu prüfenden Personen sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg fest- gelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die zu prüfenden Personen befindet, 5. die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg die zu nutzende Video- konferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt, 6. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch die zu prüfende Person zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlänge- rung ausgeglichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. Auf Antrag einzelner Prüfender bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heu- berg gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prü- fenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüfungsdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG) (2) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise imWege elektronischer Kommunikation aus- üben können (§ 42a Absatz 2 BBiG). § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhält- nisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt ins- besondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebär- densprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der IHK Schwarzwald- Baar-Heuberg sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einverneh- men mit der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelega- tion beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. (2) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicher- stellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheiden der Prüfungs- ausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsab- nahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. 25 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage

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