Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'25 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

Der Fiskus muss sich gedulden Bei der Übertragung von Pensionszusagen kann man auf eine Rentner GmbH setzen, Gewinne über 15 Jahre verteilen – und so die Steuerlast spürbar reduzieren, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Erfreulich, findet auch unser Fachautor. Rentner GmbH Claudio Schmitt ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Bansbach in Freiburg. Ü bertragen (geschäftsführende) Gesellschafter eine Pensionszusage aus einer operativ tätigen Gesellschaft in eine andere, meist neu gegrün- dete Gesellschaft, spricht man von einer sogenannten Rentner GmbH. Diese ist insbesondere für Gesellschafter sinnvoll, die ihr Unternehmen im Rahmen einer Nachfol- gelösung an einen fremden Dritten veräußern möchten. Der Erwerber ist in der Regel nicht bereit, ein Unterneh- men mit einer Pensionszusage zu erwerben und stellt als Kauf-Bedingung, dass die Pensionszusage vor dem Kauf entsorgt bzw. ausgelagert werden muss. Für diesen Fall bietet sich die Gründung einer Rentner GmbH an – und ist eine gängige Lösung. Bislang war aber umstritten, ob für den steuerlichen Gewinn aus der Übernahme der Pensionszusage eine besondere, gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die die Steuerlast redu- ziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich geurteilt: ja. Geringerer Rechnungszins Der Hintergrund: Eine Gesellschaft (besagte Rentner GmbH) übernimmt von einer anderen Gesellschaft eine Versorgungszusage. ImGegenzug bekommt die Rentner GmbH entsprechende Vermögenswerte wie beispiels- weise Lebensversicherungen oder (Kaufpreis-)Forde- rungen übertragen. Normalerweise richtet sich die Bewertung von Versor- gungszusagen – und damit auch mögliche Ausgleichs- zahlungen – nach den handelsrechtlichen Regeln. Da- bei spielen Faktoren wie künftige Gehaltssteigerungen, Rentenentwicklungen und der Marktzins eine Rolle. In der Steuerbilanz der Rentner GmbH gilt jedoch et- was anderes: Hier muss die Verpflichtung so dargestellt werden, als wäre sie beim ursprünglichen Arbeitgeber geblieben. Bewertet wird sie nach dem sogenannten Teilwert nach Paragraf 6a Einkommensteuergesetz (EStG). Der berücksichtigt einen festen Rechnungs- zins von sechs Prozent pro Jahr und liegt deshalb in der Regel deutlich unter dem handelsrechtlichen Wert. In der Bilanz der Rentner GmbH entsteht durch die Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz ein steuerlicher Ertrag. Für den Gewinn aus der Übernahme der Pensionsverpflichtung bildete der Steuerpflichtige im Urteilsfall eine steuermindernde Rücklage. Im Rahmen einer Außenprüfung befand das Finanzamt dies als nicht zulässig. Dagegen klagte der Betroffene und der BFH gab ihm Recht: Die gewinnmindernde Rücklage ist rechtens. Steuereffekt abfedern Das übernehmende Unternehmen muss die Pensions- verpflichtung in seiner Steuerbilanz mit dem sogenann- ten Teilwert ansetzen. Damit der daraus entstehendeGe- winn nicht sofort in voller Höhe versteuert werden muss, erlaubt das Gesetz die Bildung einer Rücklage (Paragraf 5 Abs. 7 Satz 5 EStG). Diese Rücklage wird über 15 Jahre gleichmäßig aufgelöst. Der Vorteil: Die Steuerlast ver- teilt sich und fällt dadurch deutlich geringer ins Gewicht, als wenn der gesamte Gewinn sofort versteuert werden müsste. Auch das abgebendeUnternehmen profitiert von steuer- lichen Regelungen. Es kann Paragraf 4f EStG anwenden: Durch die Übertragung der Pensionszusage und durch das Defizit in der Handels- und Steuerbilanz entsteht ein Aufwand. Der darf steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nicht sofort in voller Höhe. Stattdessen wird er ebenfalls über 15 Jahre gleichmäßig verteilt als Betriebs- ausgabe berücksichtigt. Der Steuereffekt im Jahr der Übertragung wird damit abgefedert. Fazit Für Steuerpflichtige ist die Klarstellung durch den BFH erfreulich: Bei einer gewünschten Trennung von operati- vemGeschäft und Sicherung der Altersvorsorge besteht nunmehr Rechtssicherheit. Neben der ertragsteuer- lichen Perspektive ist aber auch stets darauf zu achten, dass bei Übertragung einer Pensionszusage auf Ebene des Empfängers kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss gene- riert wird. Auch ist zu bedenken, dass die Rentner GmbH neben möglichen Rentenzahlungen mindestens über 15 Jahre mit Liquidität für die Steuerzahlungen ausgestat- tet sein muss. Diskutieren Sie mit unserem Autor auf LinkedIn weiter. Foto: Bansbach Wirtschaft im Südwesten 10/2025 65

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