Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'25 -Südlicher Oberrhein

Der Fiskus hat ein Einsehen Die Transaktionsmatrix ist eigentlich das aufwendige Kernelement der sogenannten Verrechnungspreisdokumentation, die auch Mittelständler betrifft. Hier hat die Finanzverwaltung jetzt echte Erleichterung geschaffen, findet unser Fachautor. Verrechnungspreisdokumentation Stephan Karl Schultze ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Loeba Treuhand in Lörrach. A uch kleine Mittelständler produzieren und ver- treiben heute mit eigenständigen Gesellschaf- ten in verschiedenen Ländern. Kauft dann zum Beispiel die Schweizer Vertriebsgesellschaft Produkte von der deutschen Produktionsgesellschaft, entscheiden hausintern festgelegte Verrechnungspreise darüber, wie hoch in jedem Land Gewinne anfallen und zu versteuern sind. Gewinne im hochbesteuerten Deutschland wer- den dann gern zugunsten ausländischer Gesellschaften geschmälert. Entsprechend checken Betriebsprüfer, ob solche Preise dem geforderten Fremdvergleich ent- sprechen – anderenfalls werden die deutschen steuer- lichen Gewinne angehoben. Zur Überprüfung müssen Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation aufstellen, wenn die deutschen Unternehmensteile an konzerninternen Lieferungen mit dem Ausland in Höhe von mehr als sechs Millionen Euro jährlich beteiligt sind oder an Dienstleistungen mit ausländischen Konzern- unternehmen in Höhe von mehr als 600000 Euro. Wie umfangreich soll’s denn sein? Erfahrungsgemäß vernachlässigen kleinere Unterneh- men ihre Aufstellungspflicht solcher Verrechnungspreis- dokumentationen. Der Gesetzgeber hat die Aufstellungs- und Vorlagefristen für die Betriebsprüfung nun aber verschärft. Aktuell ist eine vollständige Verrechnungs- preisdokumentation innerhalb von 30 Tagen nach deren Anforderung vorzulegen. Eine solche Anforderung erfolgt in der Praxis selten schon mit der Prüfungsanordnung. Seit 2025 gilt nun eine zweistufige Frist: Während die voll- ständige Verrechnungspreisdokumentation immer noch der gesonderten Anforderung bedarf, ist ihr Kernelement innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungs- anordnung unaufgefordert vorzulegen: die sogenannte Transaktionsmatrix, die in der Verrechnungspreisdoku- mentation bisher sehr umfangreich war. Ein Merkblatt der Finanzverwaltung zur Transaktions- matrix schafft nun Erleichterung. Demnach genügt eine schlichte Tabelle mit folgenden Kernangaben: · Transaktionspartner · Gegenstand und Art des Geschäftsvorfalls · (Geschäfts-)Volumen als Jahreswert · Entgelt · Vertragsgrundlage und Bezeichnung der Verträge. Die Verträge selbst dürfen nachgereicht werden · Verrechnungspreismethode, z. B. Preisvergleichsmetho- de oder Kostenaufschlagsmethode · Steuerhoheitsgebiet des Transaktionspartners · Abweichung von der Regelbesteuerung beim Transak- tionspartner, z. B. Lizenzboxen · Leistungserbringer und -empfänger Seit dem 1. Januar 2025 ist allein diese Transaktionsmatrix innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungs- anordnung vorzulegen. Die Erleichterung besteht darin, dass die umfangreichen Bestandteile einer vollständigen Verrechnungspreisdokumentation erst nach gesonderter Anforderung durch die Betriebsprüfung zu übergeben sind, wie die Sachverhalts- und die Angemessenheits- dokumentation. Das eröffnet Raum für den Steuerpflich- tigen, Bearbeitungszeit auszuhandeln. Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro müssen auch ihre Stammdokumen- tation innerhalb der 30-Tage-Frist ohne Anforderung vorlegen, in dieser Größenordnung ist man aber meist vorbereitet. Auch gilt die Frist ohne Anforderung für die Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle, wie zum Beispiel Verlagerungen von Funktionen von oder zu dem deutschen Unternehmen. Solche sind allerdings nicht an der Tagesordnung. Fazit Mit der Klarstellung hat die Finanzverwaltung den Unter- nehmen eine Brücke gebaut, eine Transaktionsmatrix als Tabelle zur Not fristgerecht nachzufertigen. Dennoch mein Rat: Gehen Sie Ihre Dokumentationspflichten als Projekt im Vorfeld einer Betriebsprüfung an! Bei Verlet- zung der Vorlagefristen drohen Strafzahlungen und er- weiterte Schätzungsmöglichkeiten. Diskutieren Sie mit unserem Autor auf LinkedIn weiter. Foto: Loeba Treuhand Wirtschaft im Südwesten 9/2025 78

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