Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'25 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

62 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2025 SERVICE D as dritte Jahr in Folge kommt die Wirt- schaft nicht in Schwung. Die Zahl der Arbeitslosen liegt inzwischen bei fast drei Millionen. Trifft es den Partner, wird es bei Beschäftigten rasch eng, wenn Auto oder Eigenheimdach repariert werden müssen. Arbeitgeber können sich und ihren Mitarbeitern mit einem Darlehen gemeinsam durch die Krise helfen – und so Mitarbeiter sehr wirksam ans Unternehmen binden. Da- bei aber müssen sie einige rechtliche Fall- stricke umgehen. Die rechtlichen Grundlagen Rechtlich betrachtet sind Darlehen an die Mitarbeiter eine freiwillige Leistung. Die Vertragspartner können Darlehenshöhe und Konditionen frei aushandeln und sind nicht an Höchstsummen gebunden. Die für Kredite üblichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Darlehens- und Verbraucherdarlehensvertrag gelten. So regelt § 491 BGB das Widerrufsrecht und welche formalen Kriterien einzuhalten sind. Darlehensverträge unterliegen der AGB- Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die unüblich sind oder Mitarbeiter unangemes- sen benachteiligen, sind daher unwirksam. Den Darlehensvertrag sollten Unternehmer schriftlich mit ihren Beschäftigten aufsetzen. Er sollte Laufzeit, Effektivzins, Darlehenshö- he, Rückzahlungsmodalitäten mit Tilgungs- plan für sämtliche Tilgungs- und Zinsbeträge festlegen sowie die jeweilige Fälligkeit, Si- cherheiten, Regelungen für den Fall des Zah- lungsverzugs, Kündigungsmöglichkeiten und einen Hinweis zum Widerrufsrecht enthalten. Der Zinssatz darf bei Mitarbeiterdarlehen günstiger sein als marktüblich. Die Differenz stellt dann jedoch steuerlich einen geldwerten Vorteil dar. Auf ein ent- sprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil, AZ.: VI R 28/05) verweist das Bundesfinanzministerium in einem Schrei- ben. Der zu besteuernde Vorteil bemisst sich an der Differenz zu marktüblichen Kredit- konditionen, die dem Mitarbeiterdarlehen entsprechen in Vertragsdetails und Verwen- dungszweck beispielsweise für Raten- oder Wohnungsbaukredite. Auch an den von der Bundesbank veröffentlichten aktuellen Durchschnittszinsen können Unternehmer sich orientieren – und Belege zu den Lohn- unterlagen nehmen. Die bei einem Mitarbei- terdarlehen entstehenden Zinsvorteile ihrer Beschäftigten behandeln sie als steuerfreie Sachbezüge, „wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohn- zahlungszeitraums 2600 Euro übersteigt“, gibt das BMF-Schreiben vor (Az.: IV C 5 – S 2334/07/0009 – 2015/0316822). Besprechen sollten Arbeitgeber mit ihren Be- schäftigten vorab, was gilt, wenn Mitarbeiter länger krank sind oder in Mutterschutz und Elternzeit gehen – und so länger Entgeltfort- zahlung bekommen. Dann wird es nämlich oft eng. Wichtig sind auch Regeln für den Fall einer Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2017 eine bis dahin übliche Regelung für unwirksam erklärt, nach der Mitarbeiter das Darlehen dann sofort verzinst zurückzahlen mussten (Az.8AZR67/15). Darauf habe der Arbeitgeber zumindest dann keinen Anspruch, wenn die Kündigung vom ihm ausgeht. Die vereinbarten Tilgungs- und Zinspläne gelten wie im Darlehensvertrag vereinbart. Alles andere benachteilige den Mitarbeiter „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“, so der von den Richtern zur Begründung angeführte §307 Absatz 1 des BGB. Denn: Ein Beschäftigter habe es nach der Kündigung durch den Arbeitgeber nicht in der Hand, durch Betriebstreue und ver- Gemeinsam durch die Krise: Vielen Beschäftigten dürfte ein Mitarbeiterdarlehen gerade willkommen sein. Es bringt beiden Seiten Vorteile – birgt aber auch Risiken, meint unsere Autorin. Bild: Adobe Stock/ReeseArcurs/peopleimages.com Mitarbeiterbindung Der Boss als Bank

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