Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'25 - Hochrhein-Bodensee

63 6 | 2025 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten tragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfäl- ligkeit des Darlehens zu entgehen, so die Richter. Der Arbeitgeber wiederum könne mit solchen vertraglichen Regelungen als Darlehensgeber selbst den Grund für eine sofortige Gesamtfälligkeit des Mitarbeiter- darlehens herbeiführen. Das beeinträchtigt aus Sicht der Richter die Arbeitnehmerinter- essen schwer. Der Mitarbeiter dürfte zudem nur schwer einen neuen Kreditgeber finden, der zu einer raschen Anschlussfinanzierung bereit ist – schließlich hat er seinen Job verloren. Könne der Mitarbeiter die erfor- derliche Summe nicht aufbringen, drohten ihm zusätzlich zur Kündigung Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen des ehemaligen Arbeitgebers. Das geht aus Sicht der Bun- desarbeitsrichter nicht. Wichtig auch in dem Fall: Wenn Arbeitge- ber die Lohnsteuer auf die Zinsvorteile des weiter bestehenden vergünstigten Mitar- beiterdarlehens nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses nicht weiter einbehalten können, müssen sie das ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt melden. Das gibt das Bundesfinanzministerium mit Verweis auf § 41c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Arbeit- geberpflicht vor. Gerade über größere Mitarbeiterdarlehen sollten Unternehmer mit ihrem Anwalt spre- chen – und den Steuerberater rechnen las- sen. So müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass bei der Verrechnung der Kreditraten für das Darlehen an den Mitarbeiter mit künf- tigen Lohnansprüchen die gesetzlich fest- gelegten Pfändungsfreigrenzen (§§850ff. Zivilprozessordnung ZPO) gewahrt bleiben, regelt §394 des BGB. Auch den Gleichbehandlungsgrundsatz müs- sen Arbeitgeber bedenken: Der Darlehens- vertrag mit einer Teilzeitkraft darf keine un- günstigeren Bedingungen enthalten als der mit einer Vollzeitkraft, siehe § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Allerdings: Sind Beschäftigte verschuldet oder liegt eine Lohnpfändung vor, können dies legitime Gründe sein, bestimmten Personen ein Mitarbeiterdarlehen trotz Gleichbehandlungsgrundsatz zu verweigern. Schließlich genießt der Arbeitgeber als Gläu- biger bei einer Privatinsolvenz keine Sonder- rechte. Midia Nuri Gute Nachrichten? Mit Mitarbeiterdarlehen können Arbeitgeber ihre Beschäftigten in Krisenzeiten unterstützen und an sich binden.

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