Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'25 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
31 4 | 2025 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Aufgabenübertragung für die Aufgaben nach § 36 GewO in Verbindung mit § 7 IHKG BW Zur Aufgabenübertragung für die Aufgaben nach § 36 GewO in Verbindung mit § 7 IHKG BW haben – als abgebende IHK – auf Beschluss der Vollversammlung vom 20. März 2025 die In- dustrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein und – als aufnehmende IHK – auf Beschluss der Vollversammlung vom 12. März 2025 die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald- Baar-Heuberg folgende Vereinbarung geschlossen: §1 Aufgabenübertragung Die abgebende IHK überträgt gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) die Aufgabe der Bestellung und Ver- eidigung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG BW) auf die aufnehmende IHK. Die Aufgabenübertragung umfasst dabei auch die Aufsicht über die bestellten Sachverständigen sowie die weiteren Fälle des § 36 GewO und des § 36a GewO. Die aufnehmende IHK stimmt dieser Aufgabenübertragung zu. Mit der Aufgabenübertragung wechselt die Zuständigkeit für sämtliche bestehenden Bestel- lungsverhältnisse sowie sämtliche offenen Antrags- oder sonstigen Verwaltungsverfahren im Sachverständigenwesen von der abgebenden IHK auf die aufnehmende IHK. Die abgebende IHK wird der aufnehmenden IHK alle zugehörigen Akten übergeben. Zudem wird die abge- bende IHK der aufnehmenden IHK zu jeder Zeit die erforderlichen Rechtspositionen verschaf- fen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Vorgaben – insbesondere aus der Sachverständigen- ordnung – erforderlich sind. §2 Zuständigkeit Mit Inkrafttreten der Vereinbarung wechselt die Zuständigkeit gemäß § 1 dieser Übertra- gungsvereinbarung von der übertragenden IHK auf die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. §3 Verfahren Die abgebende IHK wird insbesondere auf ihrer Homepage an geeigneter Stelle und dauerhaft über dieAufgabenwahrnehmung durch die aufnehmende IHK informieren und auf die aufneh- mende IHK als zuständige IHK für alle mit der Bestellung und Vereidigung von Sachverständi- gen zusammenhängenden Verwaltungsverfahren hinweisen. Anträge auf Bestellung als Sachverständiger sowie jegliche im Zusammenhang mit einem Antragsverfahren stehende Unterlagen leitet die abgebende IHK unverzüglich an die aufneh- mende IHK weiter. §4 Gebühren Die aufnehmende IHK erhebt für die Durchführung der Aufgabe nach § 1 dieser Übertra- gungsvereinbarung entsprechende Gebühren unmittelbar auf der Grundlage der eigenen Gebührenordnung. §5 Laufzeit und Kündigung Die Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragung erfolgt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2025 bis zum 31. Dezember 2027. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht bis zum 31. März eines Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung der kündigenden IHK alle Unterlagen herauszugeben, die diese zurAufgabenfortführung benötigt. §6 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Änderungen des Schriftformerfor- dernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinba- rung wurden nicht getroffen. Freiburg, 20. März 2025 Villingen-Schwenningen, 21. März 2025 IHK Südlicher Oberrhein IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Eberhard Liebherr Birgit Hakenjos Präsident Präsidentin Dr. Dieter Salomon Thomas Albiez Hauptgeschäftsführer Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 13. März 2025, Aktenzeichen WM42-42-360/73. Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 04/2025, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 25. März 2025 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Aufhebung der „Besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung IT-Fachwirt/IT-Fachwirtin“ Der Berufsbildungsausschuss der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in seiner Sitzung am 11. März 2025 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Die auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. März 2010 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG erlassene „Besonde- re Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum „IT-Fachwirt/zur IT-Fachwirtin“ wird aufgehoben. 2. Bereits auf Grundlage der „Besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprü- fung zum „IT-Fachwirt/zur IT-Fachwirtin“ begonnene Prüfungsverfahren können nach den Vorschriften und Regelungen dieser „Besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum „IT-Fachwirt/zur IT-Fachwirtin“ inklusiver etwaiger Wiederholungsprüfungen zu Ende geführt werden. Die Verfahren sind zum 1. No- vember 2027 zu Ende geführt worden zu sein. Darüber hinaus können Verfahren nicht mehr auf Grunde der Regelungen der „Besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum „IT-Fachwirt/zur IT-Fachwirtin“ fortgeführt werden. 3. Diese Beschlüsse treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Wirt- schaft im Südwesten“ in Kraft. Villingen-Schwenningen, 11. März 2025 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 04/2025, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 12. März 2025 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5